Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht umfasst in erster Linie die Zulässigkeit und Befugnisse staatlichen Handelns. Hierbei hat auch das Europarecht einen nicht unerheblichen Einfluss.
Neben dem gesamten Wirtschaftsleben sind hiervon auch die einzelnen Bürger betroffen. Wir vertreten hierbei Unternehmen, Verbände und Privatpersonen auf zahlreichen Gebieten des behördlichen Handelns.
Unsere Tätigkeit erstreckt sich hierbei sowohl auf Genehmigungsverfahren (z.B. Industrieanlagen, Bauvorhaben, Veranstaltungen), als auch auf Widerspruchs- und Klageverfahren.
Insbesondere die Anforderungen an Unternehmen für ein rechtskonformes Verhalten (Compliance) sind für den einzelnen kaum zu überblicken. Um hier bei der unüberschaubaren Menge von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften auch auf europäischer Ebene mit der Behörde auf Augenhöhe verhandeln zu können, ist ein kompetenter Ansprechpartner unerlässlich. Hierdurch können bereits im Vorfeld mit den zuständigen Behörden Ihre Vorhaben abgestimmt und kosten- sowie zeitintensive Streitigkeiten vermieden werden.
Wir sind insbesondere auf folgenden Gebieten tätig, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist:
Das Abgabenrecht umfasst den Bereich der den Bürger oder das Unternehmen unmittelbar betrifft. Für verschiedene Maßnahmen fordert die öffentliche Hand einen zum Teil nicht unerheblichen Kostenbeitrag.
Hierbei sind zumeist die Bereiche der Erschließungs- sowie der Ausbaubeiträge betroffen. Bei beiden Maßnahmen fördert der öffentliche Träger der Baulast von dem einzelnen einen nicht unerheblichen Kostenbeitrag, der sodann mit einem Beitragsbescheid festgesetzt wird. Gegen diesen Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden, was allerdings nicht die Pflicht zur fristgerechten Zahlung hemmt. Um einen Zahlungsaufschub zu erlangen wäre zunächst bei der Behörde ein entsprechender Antrag zu stellen. Sollte sich diese verweigern besteht grundsätzlich die Möglichkeit im Rahmen eines sog. einstweiligen Verfügungsverfahrens die aufschiebende Wirkung des Widerspruch anordnen zu lassen. Allerdings sind hieran erhebliche Anforderungen zu stellen.
Der Beitragsbescheid ist einer eingehenden rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Diese betrifft sowohl Art und Umfang der abgerechneten Leistungen, als auch im Bereich der Ausbaubeiträge vor allem die Prüfung der hierzu ergangenen gemeindlichen Satzung.
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite Baurecht
Für den Betrieb einer Gaststätte bedarf es bei dem Vorliegen besonderer Voraussetzungen einer gesonderten Gaststättenerlaubnis (sog. Konzession).
Ein Beratungsbedarf besteht regelmäßig bereits im Gründungsstadium der Gaststätte. Oftmals wird der Betrieb der Gaststätte behördenseits nachträglich eingeschränkt (Sperrzeitverlängerung, Reduzierung der (Außen-)Sitzplätze etc.) oder soll gänzlich untersagt werden (Untersagung). Beide Anordnungen beinträchtigen den Gewerbebetrieb des Einzelnen erheblich, so dass auch der Gesetzgeber und die Gerichte hieran nicht unerhebliche Anforderungen stellen. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Bescheide oftmals fehlerhaft und somit angreifbar sind. Eine zeitnahe Überprüfung ist hier im Sinne des Fortbestandes Ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfähigkeit unbedingt erforderlich.
Einzelne Veranstaltungen insbesondere auch außerhalb von Gaststätten bringen ebenfalls einen nicht unerheblichen „Genehmigungsbedarf“ mit sich. Auch hier ist eine enge Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde durch einen versierten Rechtsanwalt geboten.
Diese Vorschriften betreffen den Bereich der Industrie- und Fertigungsanlagen. Die gesetzlichen Anforderungen an den Anlagenbetreiber sind in den letzten Jahren erheblich angestiegen was erhebliche Anforderungen an dessen Compliance stellen.
Bereits die erstmalige Inbetriebnahme solcher Anlagen geht bereits mit einem umfangreichen Genehmigungsverfahren einher. Allerdings sind die Anforderungen an bestehende Anlagen ebenfalls einem ständigen Wandel unterworfen. Diese sind zum Teil durch den Unternehmer selbst in Folge der bestehenden Gesetze zu berücksichtigen, oftmals wird jedoch auch die zuständige Behörde einen neuen Bescheid erlassen, mit dem neue Auflagen festgesetzt oder bestehende Auflagen erhöht werden. Beides ist oftmals mit einem erheblichen Investitionsaufwand für den Unternehmer verbunden, der die Produktivität einzelner Geschäftsbereiche erheblich beeinträchtigt.
Bei der Prüfung entsprechender Auflagen ist deren gesetzliche Grundlage sowie insbesondere auch die Erforderlichkeit zu prüfen. Oftmals besteht mit dem Gesetz die Möglichkeit, das mit der Auflage verbundenen Ziel auch über einen anderen –kostengünstigeren Weg- zu realisieren. Hier sollte neben einer versierten rechtlichen Beratung unbedingt zugleich eine technische Abstimmung erfolgen.
Das Gewerberecht geht von einer grundsätzlichen Gewerbefreiheit aus. Für die meisten Tätigkeitsbereiche ist daher lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Zum Schutz der Verbraucher sind mittlerweile zahlreiche Geschäftsbereiche unter die Bedingung des Vorliegens entsprechender Erlaubnis (z.B. Makler, Bauträger, Baubetreuer, Finanzanlagenvermittler, Versicherungsberater).
Die schärfste Sanktion im Gewerberecht ist die Gewerbeuntersagung. Bei schwerwiegenden Verstößen kommt sogar eine umfassende Gewerbeuntersagung in Betracht, mit der dem Einzelnen eine selbständige unternehmerische Tätigkeit vollständig verwehrt wird. Umso höher sind die Anforderungen, die das Gesetz und die Gerichte an das Vorliegen der Untersagungsgründe stellen.
Aber auch einzelne Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen können in der Summe als Kriterium für die Bewertung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden herangezogen werde, welche in dem Gewerbezentralregister (ab einer Bußgelhöhe von 200 €) dokumentiert werden. Dies sollte bei der Höhe der einzelnen Bußgelder immer im Auge behalten werden.
Ausführliche Informationen zur Europäischen Chemikalienverordung finden sie hier: REACh
Das Umweltrecht betrifft die Vorschriften die dem Schutz der Umwelt in Form von Boden, Luft und Wasser dienen.
Hiervon umfasst sind insbesondere die Regelungen des BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) und des KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) und die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Auch hier sollte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen eine enge Zusammenarbeit der juristischen mit einem technischen Berater angestrebt werden.
Sollten bereits Bodenverunreinigungen (Kontamination, Altlasten) vorliegen, regelt das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) die für den einzelnen zum Teil einschneidenden Verpflichtungen. Das BBodSchG verpflichtet als Gesetz der Gefahrenabwehr die Personen, die mit dem Grundstück oder der Verursachung der Bodenverunreinigung in einem Zusammenhang stehen zum Teil zu erheblichen Sanierungsmaßnahmen. So kann die Behörde nicht nur den tatsächlichen Verursacher (der oftmals nicht bekannt sein wird) heranziehen, sondern auch den aktuellen oder sogar den vorherigen Eigentümer des betroffenen Grundstücks. Dies kann zu einer erheblichen Gefahr für die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen führen.
Um hier Ihre Rechte angemessen zu wahren, ist eine rechtliche Beratung unbedingt geboten.
Soweit die Behörde bereits eine Verfügung erlassen hat, ist ein zeitnahes Tätigwerden unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen unbedingt erforderlich. Gegen Anordnungen seitens der Behörden (Verwaltungsakte), kann grundsätzlich nur innerhalb einer kurzen Frist (ein Monat) durch Widerspruch oder Klage vorgegangen werden. Wird diese Frist versäumt, ist, auch wenn die Anordnung rechtswidrig sein sollte, allein auf Grund des Fristablaufes ein weiteres Vorgehen gegen diesen Bescheid im Regelfalle ausgeschlossen
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