Aktueller Stand zu der Maskenpflicht in Bayern (Juli 2021)

1. Maskenpflicht grundsätzlich rechtmäßig

Die grundsätzliche Pflicht zum Tragen von Masken haben die Gerichte bundesweit für rechtmäßig erachtet. Die Maskenpflicht stellt mit der Rechtsprechung ein zentrales Element des Schutzkonzepts des Normgebers dar (vergl. BayVerfGH Entscheidung v. 29.10.2020 – Vf. 81-VII-20).

2. Rechtlicher Hintergrund

Nach dem Bundes-Infektionsschutzgesetz § 28 I 1 2. Halbsatz und 28a I Nr. 2 des IfSG kann  die zuständige Behörde Personen verpflichten, bestimmte Orte oder öffentliche Ort nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach dieser Vorschrift wurde währende der Covid-19 Pandemie unter anderem durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) angeordnet, dass u.a. in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften sowie teilweise auch im Freien ein Mund- und Nasenschutz zu tragen ist.

Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen medizinischen Gesichtsmasken, Mund-Nasenbedeckungen (Community-Masken) und FFP 2 Masken.

Mit der Begründung, dass die Maskenpflicht dem Schutz überragender Gemeinschaftsgüter wie Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie dem Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung zu dienen bestimmt sei, geht die Rechtsprechung grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit aus.

3. Bußgelder

Die Bußgelder für den Fall eines Verstoßes gegen die Maskenpflicht richten sich grundsätzlich nur gegen den zum Tragen der Maske Verpflichteten.

Die Betreiber von Einrichtungen, in denen für die Besucher, Kunden, Begleitpersonen, Gäste oder Nutzer eine (ggf. FFP2-) Maskenpflicht gilt, haben diesen gegenüber die Maskenpflicht weder durchzusetzen noch etwaige Verstöße zu sanktionieren.

Für einen Verstoß gegen die Maskenpflicht sind Geldbußen bis zu 25.000 Euro vorgesehen, der Regelsatz liegt bei 250 €.

Damit richten sich zumindest in Bayern die Bußgelder nur gegen die, nicht gegen die Geschäftsinhaber.

Allerdings ist die Maskenpflicht in der Regel Teil des Hygienekonzeptes, ohne das eine Öffnung des einzelnen Geschäftsbetriebes nicht zulässig wäre. Darüber hinaus fordert das Gesetz von einem Gewerbetreibenden eine Zuverlässigkeit. An dieser könnten Zweifel aufkommen, wenn die allgemeinen Hygienevorgaben missachtet werden. Folge kann hierbei im Extremfall eine Gewerbeuntersagung sein.

4. Ausnahmen von der Maskenpflicht

Die Verordnungen enthalten ausdrückliche Regelungen, unter welchen Umständen eine Ausnahme von der Maskenpflicht greift.

In Bayern gelten hierzu insbesondere folgende Vorgaben:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit.
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar

ist, sind von der Maskenpflicht befreit, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.

5. Befreiung von der Maskenpflicht durch Attest

Insbesondere die Befreiung mit Attest führt immer wieder zu rechtlichen Problemen. Hier kollidieren zum Teil die gesetzlichen Vorgaben mit dem Hausrecht und dem Datenschutz.

Eine Befreiung ist glaubhaft zu machen. Diese Verpflichtung zur Glaubhaftmachung eines Befreiungstatbestands gilt zunächst ausschließlich gegenüber den für den Vollzug des Infektionsschutzrechts zuständigen Behörden.

Die Betreiber von Einrichtungen, in denen für die Besucher, Kunden, Begleitpersonen, Gäste oder Nutzer eine (ggf. FFP2-) Maskenpflicht gilt, haben diesen gegenüber die Maskenpflicht weder durchzusetzen noch etwaige Verstöße zu sanktionieren. Wenn der Betreiber eines Ladengeschäfts von seinen Kunden den Nachweis oder die Glaubhaftmachung eines Befreiungstatbestands verlangen bzw. den Zugang zum Laden davon abhängig machen sollte, so wäre die Berechtigung hierzu allein im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Ladenbetreiber und Kunde (Hausrecht) zu klären.
(vergl. hierzu VGH München Beschl. v. 1.2.2021 – 20 NE 21.172)


6. Inhalt des Attestes

Das Attest muss eine konkrete Diagnose erkennen lassen. Zudem muss sich nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Das Vorliegen relevanter Vorerkrankungen seien konkret zu benennen. Auch müsse in der Regel erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.

7. Datenschutz

Die Gerichte sehen sehr wohl die Divergenz zwischen Datenschutz (DSGVO, BDSG) und dem Verlangen nach Attestvorlage. Allerdings dürfte es den Mitarbeitern/ Inhabern eines Geschäftes o.ä. verwehrt sein, die Vorlage des Attestes zu fordern, da diese nicht hoheitlich tätig sind. Die Konsequenz hieraus wäre allerdings, dass der Geschäftsinhaber den „attestfreien“ Zugang zu seinen Geschäftsräumen untersagen kann, was ihm kraft Hausrecht nicht abzusprechen sein dürfte.


8. Keine Diskriminierung nach dem AGG

Allein die Anordnung des Tragens der Maske oder der Verweigerung des Zutritts zu Gebäuden ohne Maske stellt in der Regel keine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dar.

Eine Diskriminierung nach § 1 AGG würde eine Benachteiligung des Betroffenen wegen einer „Behinderung“ im Sinne der Vorschrift voraussetzen.

Zu klären ist daher zunächst ob eine körperliche Behinderung vorliegt.

Zwar kann auch eine geistig-psychische Beeinträchtigung ausreichend sein. Voraussetzung wäre aber eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand für eine wahrscheinlich lange Dauer; die Begriffe Krankheit und Behinderung sind nicht gleichzusetzen.

Hierbei habe insbesondere Berücksichtigung zu finden, dass die Maskenpflicht nur temporärer Natur ist.

Die Verwehrung des Zutritts bei der Weigerung zum Tragen einer Maske erfolgt nicht aufgrund einer Behinderung oder psychischen Beeinträchtigung des Betroffenen, da derartige Personen im Ladengeschäft nicht erwünscht seien; die Weigerung hatte somit keinen herabwürdigenden Inhalt. Die Verweigerung des Zutritts erfolgt damit grundsätzlich als sachgerechte Reaktion auf eine (verbotene) Handlung., nämlich das Betreten und Verweilen im Ladengeschäft der ohne Maske.

9. Allgemeine Zulässigkeit der Maskenpflicht

Die Maskenpflicht dient dazu, Andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Dies bedeutet nicht, dass Betroffene als infizierte Person behandelt würden; auch Dritte („Nichtstörer“) können Adressaten von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16), um ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu eröffnen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20; VGH München Beschl. v. 3.12.2020 – 20 CE 20.2809).


10. Rechtsmittel

Jede staatliche Maßnahme, die die Handlungsfreiheit des Bürgers einschränkt, stellt einen Eingriff die Grundrechte dar. Diese müssen die rechtstaatlichen Vorgaben berücksichtigen und insbesondere verhältnismäßig sein.

Die zuständigen Infektionsschutzbehörden sind hierbei verpflichtet, die Schutzmaßnahmen fortlaufend zu überprüfen und zu hinterfragen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, einzelne Beschränkungen wieder zu lockern.

Dem kommt die Politik jedoch in einzelnen Bereichen nicht immer nach.

Gerne prüfen wir die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens gegen einzelne Vorschriften der Verordnung und vertreten Sie gerne vor Gericht.

Ob ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid Erfolg verspricht ist im Einzelfall zu überprüfen. Hierbei unterstützen wir Sie gern.

Bach Rechtsanwälte und Fachanwälte in Aschaffenburg

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