Wann verjähren arzthaftungsrechtliche Ansprüche?

Viele Menschen scheuen sich davor, Schadenersatz wegen ärztlicher Kunstfehler gegenüber Ärzten geltend zu machen, da sie selbst meinen oder von dritter Seite darauf hingewiesen worden sind, dass dies sinnlos sei, da der Vorgang schon Jahre zurückliegt und der Verjährung unterliege. Ein lang zurückliegender Sachverhalt bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die infrage stehenden Ansprüche, in etwa auf Schmerzensgeld, schon verjährt sind.

Die Verjährung von medizinrechtlichen Schadenersatzansprüchen beginnt erst am Ende desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist bei ärztlichen Behandlungsfehlern drei Jahre.

 

Beispiel:

Wenn der Patient z.B. positiv weiß, was und wer ihn im Jahre 2013 falsch behandelt hat, dann endet die Verjährungsfrist zum 31.12.2016, sofern nicht verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, wie z.B. durch ein Gerichtsverfahren.

Spannend ist insoweit allerdings die Frage, ab wann einem Patienten rechtlich entsprechende positive Kenntnis unterstellt werden kann, vor allem dann, wenn die Folgen und behandlungsfehlerhaften Komplikationen zunächst nicht auf ein Fehlverhalten des Arztes hinweisen.

 

Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht allein aufgrund der Tatsache vor, dass das Ergebnis der Behandlung nachteilig gewesen ist. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich der Verdacht einer Schädigung aufdrängen. Dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn der Patient die Patientenunterlagen des Krankenhauses oder des Arztes eingesehen bzw. ein positives Gutachten zum Behandlungsgeschehen über etwaige Behandlungsfehler eingeholt hat.

Wenn Sie also der Auffassung sind, dass ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, auch wenn dieser bereits Jahre zurückliegt, so lohnt sich oftmals dennoch eine anwaltliche Überprüfung ob und in welcher Höhe ggf. Schadensersatz geltend gemacht werden kann, da eine Verjährung zumeist noch nicht eingetreten ist.

 

Gerne beraten wir Sie im Arzthaftungsrecht in unserer Kanzlei in Aschaffenburg.

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