Stadt haftet für umstürzenden Weihnachtsbaum
Nach einem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.11.2022 (Aktenzeichen I-22 U 137/21) haftet die Stadt Düsseldorf für Schäden durch einen an Heiligabend 2013 umgefallenen Weihnachtsbaum. Die Stadt Düsseldorf bot seit vielen Jahren Einzelhändlern an, gegen Kostenübernahme einen Weihnachtsbaum vor deren Geschäft aufzustellen. Eine Kurierfahrerin war von dem sechs Meter hohen Baum, der vor einem solchen Geschäft durch Bedienstete der Stadt fehlerhaft nicht standsicher aufgestellt worden war, getroffen und verletzt worden.
Laut der Entscheidung des Gerichts war die Stadt aus dem mit dem Geschäftsinhaber geschlossenen Vertrag verpflichtet, den Weihnachtsbaum auch bei üblicherweise in einem Stadtgebiet zu erwartenden Winden standsicher zu errichten. Da der Baum am 24.12.2013 bei einer Windstärke von 8 Beaufort umgestürzt und eine andere Ursache wie etwa Vandalismus auszuschließen sei, habe die Stadt gegen diese Verpflichtung verstoßen und eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es bedürfe auch nicht der Feststellung, worauf das Umkippen im Einzelnen zurückzuführen gewesen sei, denn bereits der Beweis des ersten Anscheins spreche für mangelnde Standfestigkeit. Durch die "Weihnachtsbaumaktion" habe die Stadt Düsseldorf eine Gefahrenquelle geschaffen und sei daher verpflichtet gewesen, Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.
Der Umfang von Verkehrssicherungspflichten im öffentlichen Raum ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen. Dies zeigt auch dieser langjährige Rechtsstreit exemplarisch.