Schließung von Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios zulässig

Schließung von Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios zulässig

Mittlerweile haben Gerichte in verschiedenen Bundesländern die Zulässigkeit der Schließung von Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios bestätigt.

Hierbei sei auch die geltende Ausnahme für Friseure kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Vielmehr sei diese Unterscheidung dadurch gerechtfertigt, dass deren Tätigkeit zur Grundversorgung der Bevölkerung im Bereich der Körperhygiene (Waschen und Schneiden der Haare) gehöre.

Diese Leistungen würde ein Großteil der Bevölkerung mehr oder weniger regelmäßig in Anspruch nehmen, was bei den übrigen Betrieben nicht der Fall sei.
Weiter seien auch auch die in Aussicht gestellten staatlichen Entschädigungsleistungen zu berücksichtigen, die den Eingriff in die Berufsfreiheit verhältnismäßig erscheinen lassen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen Nr. 18/2020 v. 12.11.2020
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 12.11.2020

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