Schließung von Schankwirtschaften / Urteil v. Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Schließung von Schankwirtschaften
Schließung von Schankwirtschaften
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Az. 20 NE 20.1903) hält grundsätzlich Ausnahmegenehmigungen für erforderlich
Die Mandantin führt ein Bistro. Für dieses liegt eine Genehmigung als Schankwirtschaft vor.
Gemäß der sechsten Bay. IFSMV, dort § 13 Abs. 5 Satz 1 ist die Abgabe (von Speisen und) Getränken zum Verkehr an Ort und Stelle durch Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes zulässig, nicht jedoch durch Schankwirtschaften.
Der Betrieb von Schankwirtschaften war mit der bis zum 18.09.2020 geltenden Regelung ausdrücklich untersagt.
Gegen diese Betriebsuntersagung wendete sich die Mandantin.
Der Verordnungsgeber differenziert hier ausdrücklich zwischen den beiden Genehmigungsformen (Schank-/Speisewirtschaft). Der tatsächliche Betrieb hatte hierbei keine Berücksichtigung gefunden.
Dies führt zu dem Ergebnis, dass auch Speisewirtschaften, die ausschließlich Getränke verkauften ihren Betrieb fortführen durften, Schankwirtschaften mit einem identischen Angebot der Betrieb weiterhin untersagt worden war.
Der Verordnungsgeber hat damit allein die Zulässigkeit des Verkaufes von Speisen als Unterscheidungskriterium herangezogen, unabhängig von dem Angebot im Tatsächlichen. Ein unterschiedliches Infektionsrisiko ist insoweit nicht zu erkennen.
Diese Unterscheidung ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und stellt eine Ungleichbehandlung dar.
Ein Antrag der Mandantin bei der zuständigen Behörde, das Bistro auf Grundlage einer Ausnahmegenehmigung wieder zu eröffnen war abgelehnt worden.
Für die Mandantin hatte sodann Herr Rechtsanwalt Andreas Krellmann (Fachanwalt für Verwaltungsrecht der Kanzlei Bach Rechtsanwälte) bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH) im Wege eines Eilverfahrens beantragt, auch die Öffnung von Schankwirtschaften zu ermöglichen.
Diese Ungleichbehandlung hatte sodann offensichtlich auch der Verordnungsgeber erkannt und auch die Öffnung von Schankwirtschaften ab dem 19.09.2020 für zulässig erklärt.
U.a. im Hinblick auf diese Änderung der Verordnung zum 19.09.2020 hat der Bay. VGH eine Anordnung der Öffnung von Schankwirtschaften im Eilverfahren abgelehnt (Beschluss vom 11.09.2020).
Hierbei hat der Bay. VGH jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich bei summarischer Prüfung Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzungen der Mandantin aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) ergeben könnten.
Weiter hat der Bay. VGH ausgeführt, dass Ausnahmegenehmigungen erforderlich sein dürften, um längere Betriebsschließungen zu rechtfertigen:
„Aus der langen Geltungsdauer des Bewirtungsverbotes in Innenräumen reiner Schankwirtschaften und den damit verbundenen sich in ihrer Intensität vertiefenden Eingriffen in das Grundrecht der Berufsfreiheit kann das Erfordernis einer weitergehenden Differenzierung, etwa in Form der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, für Schankwirtschaften entstehen, die die Einhaltung der Hygieneanforderungen gewährleisten können, wie sie etwa in Speisewirtschaften gelten.“
Diese Grundsätze hätte der Verordnungsgeber bei künftigen Betriebsschließungen im Rahmen der Corona-Pandemie unbedingt zu berücksichtigen.
Für Fragen zu den Beeinträchtigungen im Rahmen der Corona-Maßnahmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.