Kündigung wegen Nebenkosten?
In der Presse wurde in letzter Zeit vermehrt gefordert, dass der Gesetzgeber eingreifen müsse, damit niemandem gekündigt werden könne, der seine Nebenkosten nicht mehr bezahlen kann.
Vorbild soll offenbar das Kündigungsmoratorium sein, welches im Rahmen der Corona-Krise gesetzlich aufgenommen wurde.
Diese Forderung ist aber abwegig und schürt nur unnötige Ängste.
Wegen der Nichtzahlung von Nebenkostennachforderungen kann ein Mietverhältnis ohnehin nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres, gekündigt werden.
Nebenkostennachforderungen sind keine Miete im Sinne des § 543 BGB, dessen Nichtzahlung zu einem Kündigungsrecht führen würde. Eine Kündigung käme nur im Rahmen der Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB in Betracht, also die Kündigung wegen eines wichtigen Grundes, der dem Kündigendem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht.
Hiervon wird auch nach der gegenwärtigen Rechtslage und Rechtsprechung bei Nebenkostennachforderungen nur ausgegangen, wenn eine „hartnäckige“ Verweigerung vorliegt, also die Nichtzahlung über mehrere Abrechnungsperioden oder eine Nichtzahlung trotz bestehenden Zahlungstitels.