Gesetzesentwurf gegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Hintergrund ist eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2012, nach welchem niedergelassene Ärzte als Freiberufler keine Amtsträger der Kassen seien und daher auch nicht wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme belangt werden können, wenn sie beispielsweise Prämien dafür erhalten Medikamente einer bestimmten Herstellerfirma zu verschreiben oder Überweisungen an bestimmte Kollegen oder Kliniken vorzunehmen.
Was nach einer Prüfung von diesem Entwurf übrig bleiben wird, bleibt abzuwarten.
Das Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 bedeutet aber nicht, dass sich Ärzte bei der Annahme von Prämien oder sonstigen Vergünstigungen nicht strafbar machen können. Insbesondere im Bereich der privaten Abrechnung lauern zahlreiche Fallen, welche bereits nach geltender Rechtslage als Betrug zulasten des Patienten bzw. der privaten Krankenversicherung gewertet werden können.
Diese Fallen sind vor allem deswegen tückisch, da die vorgeschlagenen Abrechnungsmethoden von Pharmareferenten gerne als übliche Praxis dargestellt werden. Die Ärzte verlassen sich oftmals darauf, dass eine weit verbreitete Übung schon legal sein wird – in vielen Fällen ein teurer Trugschluss. Zu erwähnen sind hier insbesondere Rabatt-Modelle.
Sollte diesbezüglich weiterer Beratungsbedarf bestehen, stehen wir Ihnen zur Verfügung.