Freispruch für den Fahrer eines Kleintransporters, der wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung angeklagt war wegen nicht erkennbarer Tagesschläfrigkeit

Das Amtsgerichts Obernburg, Zweigstelle Miltenberg, hat den Fahrer eines Kleintransporters, der wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung angeklagt war, freigesprochen. Das Urteil (15.03.2016) ist noch nicht rechtskräftig. Von der Staatsanwaltschaft wurde Berufung eingelegt.

Bei seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass der Fahrer kurzzeitig eingeschlafen war. Gleichwohl sei der Fahrer aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen. Das Gericht führt aus, dass ein strafrechtlich erheblicher Vorwurf einem genügend ausgeruhten Kraftfahrer aus einem „Einnicken am Steuer“ nur dann gemacht werden kann, wenn sich bei ihm Ermüdungserscheinungen und nachlassende Konzentrationsfähigkeit bereits vorher bemerkbar gemacht haben. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf setzt, so das Amtsgericht voraus, dass das Einnicken für den Fahrer vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten, das der Verteidiger, Herr Rechtsanwalt Bach, beantragt hatte und vom Gericht eingeholt wurde, ergab, dass eine Müdigkeit, die zu einem Sekundenschlaf des Fahrers geführt hatte, für diesen nicht subjektiv bewusst gewesen sei und dass der Fahrer seinen Zustand einer vermehrten Tagesschläfrigkeit nicht habe erkennbar erwarten können, da dies im subjektiven Erleben nicht rechtzeitig wahrzunehmen gewesen sei. Auch, so das Gericht, habe der Sachverständige dargelegt, dass ein Sekundenschlaf dadurch definiert sei, dass eine mehr oder weniger ausgeprägte Tagesschläfrigkeit mit imperativem Schlafdrang in, vor allem monotonen Situationen, eintritt. Für das Gericht, das sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, ergab sich, dass es für den Fahrer nicht vorhersehbar war, dass es zu einem Sekundenschlaf kommen wird. Der Sachverständige habe insoweit dargelegt, dass durchaus ein Sekundenschlaf auch ohne für den jeweils betroffenen Kraftfahrer subjektiv wahrnehmbare Anzeichen eintreten kann. Es gäbe kein generell Erfahrungssatz, dass sich ein Sekundenschlaf bei einem Kraftfahrer für diesen zuvor immer bemerkbar ankündige.

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