Fehlende Verkehrssicherheit eines als "TÜV neu" verkauften Fahrzeugs rechtfertigt sofortigen Rücktritt (BGH Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14)

Der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass bei einem Gebrauchtwagenkauf der Käufer zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist, da dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht zugemutet werden kann.

„Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Klägerin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.“

Pressemitteilung des BGH Nr. 58/2015 v. 15.04.2015
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung

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