Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für rückständige Wohngelder

Wohnungseigentumsrecht: Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für rückständige Wohngelder. Urteil des BGH vom 13.09.2014 -Az. V ZR 209/12.

Diese Frage war eigentlich schon längst geklärt, bis § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG eingefügt wurde.
Diese Vorschrift sollte die Wohnungseigentumsgemeinschaft im Falle einer Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums wegen rückständiger Wohngelder bevorzugen.
Hierzu wurde eine eigene, bevorrechtigte Rangstufe eingefügt.

Da bevorrechtigte Forderungen im Sinne des § 10 Abs. 1 ZVG nur dingliche Ansprüche, also an dem Grundstück selbst entstandene Ansprüche sein können, wurde in der Literatur und Instanz-Rechtsprechung vermehrt die Ansicht vertreten, durch diese Neuregelung seien Wohngeldansprüche in einem dinglichen Rang erhoben worden, wodurch sie auf dem Grundstück selbst lasten und damit auch durch einen Verkauf des Grundstücks nicht untergehen, sondern auch dem Erwerber gegenüber geltend gemacht werden können.

Diesen Überlegungen hat der BGH jetzt eine Absage erteilt.
In einer Entscheidung vom 13.09.2013 wurde klargestellt, dass Wohngeldansprüche keinen dinglichen Charakter haben und es damit dabei bleibt, dass der Erwerber nicht haftet.

 

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