Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Auch das Fahren mit einem an sich fahrerlaubnisfreien E-Scooter im alkoholisierten Zustand führt in der Regel zum Entzug einer bestehenden Fahrerlaubnis für PKW oder andere Kraftfahrzeuge. Mit einem derartigen Sachverhalt hatte sich das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 30.11.2023 im Verfahren 1 ORs 33/23 auseinanderzusetzen.

Der Angeklagte, der über eine Fahrerlaubnis für PKW und Motorräder verfügte, wurde wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille E-Scooter gefahren war.
Das Amtsgericht verhängte eine Geldstrafe, sah jedoch von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ab.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Aufgrund der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt sei nach § 69 des Strafgesetzbuchs auch davon auszugehen, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Umstände für eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelvermutung lägen nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht vor.
§ 69 des Strafgesetzbuchs regelt, dass jemand, der im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug führt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, weshalb ihm die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht zu entziehen ist.

Da es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handele, hänge es – so das Oberlandesgericht – immer von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab, ob ausnahmsweise von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden könne, nicht aber von der Art des genutzten Kraftfahrzeuges, welches den gesetzlichen Regelfall erst begründe.
Da § 69 des Strafgesetzbuchs allgemein von Kraftfahrzeugen spreche, sei es also unerheblich, dass es sich „nur“ um einen E-Scooter gehandelt habe.
Von einer Teilnahme am Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand ist generell dringend abzuraten, der vorliegende Fall verdeutlicht aber exemplarisch, dass selbst dann der Verlust der Fahrerlaubnis droht, wenn ein Kraftfahrzeug genutzt wird, für das überhaupt keine Fahrerlaubnis erforderlich ist, wie z.B. ein E-Scooter.

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