Eingeschränkte Verbraucherrechte bei 0 %-Finanzierung

Eingeschränkte Verbraucherrechte bei 0 %-Finanzierung

Eine Entscheidung des BGH vom 30.09.2014, Az. XI ZR 168/13 sorgt in der Presse für Aufregung. Von einer Falle bei 0-%-Finanzierungen oder dem vollständigen Wegfall von Verbraucherrechten ist die Rede. Ganz so dramatisch wirkt sich die Entscheidung allerdings nicht aus.

Auf die Vereinbarung kommt es an

Ratenzahlungsvereinbarungen sind oftmals derart ausgestaltet, dass der Verkäufer neben dem eigentlichen Kaufvertrag noch den dazu passenden Kreditvertrag einer Bank vermittelt. Die entsprechenden Formulare hält der Verkäufer vorrätig. Werden diese unterzeichnet, so erhält der Verkäufer von der Bank den Kaufpreis sofort ausbezahlt. Der Kunde muss künftig die Raten direkt an die Bank bezahlen.

Kommt es nun zu Störungen des Kaufvertrages, etwa wegen Mängeln des Produktes, so kann der Käufer zurücktreten. Bei einem verzinsten Darlehensvertrag kann gleichzeitig die­ser Darlehensvertrag aufgekündigt werden.
Der Kunde muss keine weiteren Raten bezahlen. Die bisher geleisteten Raten muss sich der Kunde allerdings bei dem Verkäufer wieder holen.

Die jetzige Entscheidung des BGH stellt klar, dass bei unentgeltlichen Finanzierungen diese „Durchgriffskündigung“ des Darlehensvertrags nicht möglich ist. Der Kunde muss den Darle­hensvertrag weiter bedienen und sich anschließend den gesamten Kaufpreis wieder von dem Verkäufer holen.

Einen direkten Nachteil stellt dies für den Kunden dar, wenn der Verkäufer in Insolvenz ver­fällt. Auch ohne Insolvenz des Verkäufers wird die Liquidität des Kunden eingeschränkt, in­dem dieser zunächst das Darlehen abbezahlen muss bevor er sich dieses Geld wieder holen kann.

Hierzu ist allerdings anzumerken, dass diese Nachteile auch denjenigen Kunden treffen, welcher seinen Einkauf sofort bezahlt. Auch hier trägt der Kunde im Falle eines mangelhaf­ten Produktes das Insolvenzrisiko des Verkäufers und der Kunde ist in seiner Liquidität ein­geschränkt, da er den bezahlten Kaufpreis erst wieder von dem Verkäufer zurückholen muss.

Alle sonstigen Rechte bleiben dem Ratenzahlungskäufer genauso wie den Barzahlungs­käufer erhalten. Durch die BGH–Entscheidung wird der Ratenzahlungskäufer bei einer 0 %-Finanzierung im Ergebnis nicht schlechter gestellt als ein Barzahlungskäufer, sondern ihm stehen nur die zusätzlichen Rechte, welche er bei einer verzinslichen Finanzierung hätte, nicht zu.

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