Corona: Klage gegen 15 km Regel und Kontaktbeschränkung

Corona: Klage gegen 15 km Regel und Kontaktbeschränkung

Am 13.01.2021 hat Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Andreas Krellmann für einen Mandanten gegen die weiteren Beschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geklagt Antrag im einstweiligen Verfahren).
Mit der aktuellen Verordnung (11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) ist der Kontakt nur Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt (Ein-Personen-Regel).
Darüber hinaus wird der Radius für touristische Tagesausflüge auf 15 km beschränkt, soweit am Wohnort der Inzidenzwert der Neuinfektionen über 200 liegt.
Soweit der Verordnungsgeber das Infektionsgeschehen weiter eindämmen will, ist an der Legitimität dieses verfolgten Zwecks grundsätzlich kein Zweifel zu hegen. Allerdings sind solche Maßnahmen an den rechtsstaatlichen Grundsätzen zu messen.
Hier bestehen in unterschiedlicher Hinsicht erhebliche Bedenken, so dass wir beantragt haben, die Verordnung in Bezug auf diese Beschränkungen außer Kraft zu setzen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die 15-km-Regel eine gesetzliche Grundlage findet. Darüber hinaus sehen wir diese Vorschrift nicht als hinreichend bestimmt an. Weder ist ersichtlich, was als „touristisch“ zu werten ist, noch wann von einem „Tagesausflug“ auszugehen ist. Beide Begrifflichkeiten lassen einen erheblichen Interpretationsspielraum zu. Dies entspricht allerdings im Hinblick auf den Verbotscharakter und dem damit angedrohten Bußgeld nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Dem Bürger ist es nicht möglich sein Handeln hiernach eindeutig zu richten.
Weiter ist nicht ersichtlich, welchen Effekt eine Beschränkung auf 15 km haben soll, die sich nur auf touristische Ausflüge bezieht. Sonstige Fahrten über diesen Radius hinweg sind dahingegen aus triftigen Grund (hierzu zählt auch das Einkaufen) weiterhin zulässig. Es ist nicht zu erkennen, dass Ausflüge über einen Radius von 15 km hinaus –bei Beachtung der Kontaktbeschränkungen im Übrigen- ein erhöhtes Infektionsgeschehen nach sich ziehen würden.
Im Gegensatz dazu sind touristische Tagesausflüge in Gebiete mit einem Inzidenzwert über 200 nicht automatisch unzulässig.
Damit bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des damit einhergehenden Grundrechtseingriffes.

Gleiches gilt für die verschärfte Kontaktbeschränkung. Diese führt zu teilweise absurden Ergebnissen. Die Schutzwirkung der Ein-Personen-Regel dürfte im Hinblick auf das Infektionsrisiko zu vernachlässigen sein.
Das Zusammentreffen von Personen eines Haustandes darf nur mit einer Person eines anderen Hausstandes erfolgen. Damit ist der gemeinsame Besuch der Eltern bei dem eigenen –in einem anderen Hausstand lebenden- Kind nur dann zulässig, wenn dieses die weiteren anwesenden Personen (Ehegatte, Kind usw.) aus dem Haus schickt. Erst nach dem Besuch wäre eine Rückkehr in die eigene Wohnung möglich.
Der Gesetzgeber hat lediglich Kinder unter drei Jahren von dieser Beschränkung ausgenommen. Damit ist aber ein Treffen eines Vaters und seinem 4-jährigen Kind mit dem Vater eines anderen Hausstandes und dessen 4-jährigen Kindes unzulässig. Dass der Gesetzgeber hier 3 Jahre als Grenze gesetzt hat ist offensichtlich willkürlich und lebensfremd. Ob der Gesetzgeber hier Kindern über 4 Jahren tatsächlich eine solche Selbständigkeit zumutet, auch ohne Aufsicht andere Haushalte zu besuchen, bleibt zu bezweifeln.
Die mit dieser weitergehenden Kontaktbeschränkung einhergehenden Eingriffe in die Grundrechte der Bürger im privaten Bereich sind massiv. Dahingegen sind Zusammenkünfte über einen ganzen Arbeitstag hinweg in Großraumbüros weiterhin zulässig. Dies lässt sich nicht plausibilisieren.
Im Hinblick auf die rechtlichen Bedenken sind diese Eingriffe unserer Einschätzung nach nicht von den rechtsstaatlichen Voraussetzungen gedeckt, so dass diese außer Vollzug zu setzen sind. Hier bleibt die Entscheidung des Bayerischen VGH abzuwarten.

Grundrechtseingriffe, wie sie in der aktuellen Situation zahlreich erfolgen, dürfen nur in den engen Grenzen erfolgen, die der Rechtsstaat vorgibt. Diese Maßnahmen der Prüfung durch ein Gericht zuzuführen, ist das Recht eines jeden Bürgers.
Hierfür steht der Grundsatz der Gewaltenteilung, bei der sich die legislative, die exekutive und die judikative Gewalt gegenseitig kontrollieren und staatliche Macht begrenzen sollen.
Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

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