Behandlungsfehler?

Unterlässt der Arzt bei Vorliegen neurologischer Ausfälle eine neurologische Konsiliaruntersuchung, liegt ein grober Behandlungsfehler vor.
Zu diesem Ergebnis kam ein Sachverständiger in einem von uns geführten Verfahren vor dem LG Mosbach.

Was war passiert?

Unsere Mandantin wurde im November 2014 in einem Belegkrankenhaus am Knie operiert. Die Knieoperation verlief komplikationslos. Anfang Dezember 2014 sollte die Mandantin in die Reha-Klinik verlegt werden. Am frühen Morgen des 2.12.2014 berichtete sie den Schwestern über Rückenschmerzen. Schon wenige Stunden später hatte sie kein Gefühl mehr in den Beinen und konnte weder aufstehen, geschweige denn gehen.

Obwohl das Krankenhauspersonal einen Bandscheibenvorfall vermutete, wurden keinerlei neurologische Untersuchungen durchgeführt.
Vielmehr wurde lediglich ein CT in der in der Klinik ansässigen radiologischen Praxis veranlasst. Auf den Bildern war bei sorgfältiger Betrachtung (so der später beauftragte Sachverständige) der Bandscheibenvorfall zu erkennen. Jedoch wurden die Bilder von den Radiologen leider gerade nicht sorgfältig betrachtet, sodass der Bandscheibenvorfall nicht erkannt wurde.

Die Patientin wurde wieder auf Station verlegt und erst am nächsten Tag, am 3.12.2014 notfallmäßig in das neurochirurgische MVZ nach Würzburg verlegt. Von dort kam sie dann in das Universitätsklinikum Würzburg, wo der Bandscheibenvorfall schließlich diagnostiziert wurde.
Aufgrund des Zeitablaufs wurde der Mandantin jedoch mitgeteilt, dass zwar theoretisch die Möglichkeit einer Operation bestehe, die Chancen einer Besserung der sich fortgebildeten neurologischen Defizite jedoch wenig wahrscheinlich seien.
Seitdem ist die Mandantin an den Rollstuhl gefesselt.

Seit 2016 haben wir für die Mandantin gekämpft.

Nach dem außergerichtlich eine Einigung mit den behandelnden Ärzten nicht möglich war, wurde schließlich 2019 das gerichtliche Verfahren sowohl gegen die involvierte Chirurgische, sowie die Radiologische Praxis eingeleitet. Das LG Mosbach hat sowohl ein radiologisches Gutachten, als auch ein orthopädisch- chirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Auch nachdem der radiologische Gutachter festgestellt hatte, dass der Bandscheibenvorfall auf den Bildern hätte erkannt werden können, sah sich keiner der Ärzte in der Verantwortung.

Erst als der orthopädische Gutachter zu dem eindeutigen Ergebnis kam, dass im Falle der Mandantin bei Auftreten der neurologischen Ausfälle sofort eine neurologische Konsiliaruntersuchung hätte durchgeführt werden müssen, und das Unterlassen einen groben Behandlungsfehler darstellt, kam die Gegenseite schließlich auf uns zu.
Wir konnten schließlich für die Mandantin mit den Beklagten einen Vergleich schließen und so das Verfahren beenden. Die Beklagten mussten nicht nur einen 6stelligen Abfindungsbetrag an die Mandantin zahlen, sondern zudem die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten tragen.

In diesem Fall hatte sich wieder einmal gezeigt, dass es sich lohnt für seine Rechte zu kämpfen, auch wenn der Kampf manchmal länger dauert als einem lieb ist.

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