Auch Behörden dürfen ihre Drohnen nicht fliegen lassen, wo sie wollen.

Drohnen erlauben Einblicke in Grundstücke, die regelmäßig nicht vom öffentlichen Grund aus möglich sind. Damit einher gehen auch für Behörden Einschränkungen, die zu berücksichtigen sind. Hierüber hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Eine Stadt in Bayern plante ursprünglich, mit einer Drohne Aufnahmen von verschiedenen Wohngrundstücken zu fertigen. Die Bilder sollten dazu dienen, die Geschossfläche der dort vorhandenen Gebäude zu ermitteln. Auf dieser Grundlage sollten sodann die Beiträge für die gemeindliche Abwasserentsorgung berechnet werden.

Ein betroffener Grundstückseigentümer hatte hiergegen bei dem Verwaltungsgericht München einen Eilantrag gestellt, um die Drohnenaufnahmen zu verhindern.
Das Verwaltungsgericht hatte dem Eigentümer Recht gegeben und die Aufnahmen untersagt. Auf die Beschwerde der Stadt hin hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verbot bestätigt und die geplante Drohnenbefliegung als rechtswidrig eingestuft.

Für die geplanten Aufnahmen fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere könne nicht die Generalklausel des bayerischen Datenschutzgesetzes herangezogen werden. Der geplante Einsatz der Drohne stelle einen erheblichen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Damit steht dem betroffenen Eigentümer ein Untersagungsanspruch zu.

Das Gericht führte aus, dass auch bei Außenaufnahmen die schützenswerte Privatsphäre des Eigentümers betroffen sei. Denn mit der Drohne könnten insbesondere auch Aufnahmen von geschützten Bereichen gefertigt werden, die sonst nicht von dem öffentlichen Verkehrsgrund einsehbar sind (Terrassen, Balkonen oder Gartenflächen). Auch besteht die Möglichkeit, dass dort Personen fotografiert werden und durch Glasflächen auch Innenräume erfasst würden.

Die Vorgaben des Datenschutzes gelten eben auch für Behörden.

(BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2024, Az.: 4 CE 23.2267)

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