Fachanwalt für Arbeitsrecht Marc Valdfogl

Rechtsfragen in Verbindung mit der Corona-Pandemie

Auf diesen Seiten beantworten wir für Sie wichtige Fragen zum Zivil-, Familien-, Erb- und Arbeitsrecht sowie andere, Rechtsfragen in Verbindung mit der Corona-Pandemie.

Zusätzlich haben wir wichtige erste Hilfestellungen zur Beantragung von Soforthilfe für Soloselbständige und Kleinstunternehmen, der Lohnfortzahlung bei Selbständigen und Festangestellten und aktuelle Informationen zur neuen Rechtslage zur die Insolvenzantragspflicht bei einer Coronabedingten Insolvenz betrachtet.

Welche Informationsquellen sollten Sie nutzen?

Gerade in solchen Ausnahmesituationen stellt sich die Frage nach rechtssicherer, kompetenten Beratung. Bei Bach | Rechtsanwälten erhalten sie auch jetzt Auskunft und Beratung in allen rechtlichen Fragen.

Wir stehen insbesondere per Telefon und E-Mail, gerne aber aber auch über weitere Medien wie Skype, oder Zoom für sie zur Verfügung.
Auch auf diesen elektronischen Wegen können wir verbindliche Hilfestellung leisten.

Egal auf welchem Weg – in einem persönlichen Gespräch können wir ihnen verbindliche und rechtssichere Hilfestellung geben.

Kommen sie auf uns zu, vereinbaren sie einen Termin und wir beantworten alle ihre Fragen.

 



Wirtschaftliche Fragen von Arbeitgebern bzw. Unternehmern und Arbeitnehmern

Wichtige Hinweise zur Lohnfortzahlung an Arbeitnehmer

Während einer solchen Ausnahmesituation wie jetzt stellt sich für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer die häufig existentielle Frage, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer auch während der Krise vergütet werden muss.

Muss ein Betrieb wegen aktueller staatlich verordneter Öffnungsverbote den Betrieb einstellen, handelt es sich um einen Fall des Betriebsrisikos. Der Arbeitgebers muss all diejenigen Umstände alleine schultern, welche die Arbeitsleistung und damit deren Annahme durch den Arbeitgeber aus Gründen unmöglich machen, die im betrieblichen Bereich liegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Störung vom Arbeitgeber selbst verursacht wurde. Zum Betriebsrisiko kann daher auch durch eine Einstellung des Betriebs im Anschluss an eine behördliche Anordnung bewirkt werden. Der Arbeitnehmer muss auch weiterhin seinen Lohn erhalten (§ 615 Satz 3 BGB).

Anordnung eines Beschäftigungsverbots oder einer Quarantäne

Gegenüber Arbeitnehmern, kann neben einem Beschäftigungsverbot auch Quarantäne angeordnet werden. Hierbei ist zwischen einem Verdachtsfall und einer tatsächlich vorliegenden Infektion zu unterscheiden.
Bei einer tatsächlichen Infektion eines Arbeitnehmers hat dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Wird ein Arbeitnehmer jedoch wegen eines Verdachts der Infektion unter Quarantäne gestellt, hat er Anspruch auf eine Entschädigungsleistung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese entspricht für die Dauer von sechs Wochen seines Verdienstausfalls dem Arbeitsentgelt (§ 14 Sozialgesetzbuch IV). Der Arbeitgeber muss hierfür in Vorleistung treten und sich auf Antrag die gezahlten Beträge vom Staat zurückholen (§ 56 Abs. 5 IfSG). Arbeitgeber können auch einen Vorschuss für die Entgeltzahlungen verlangen.

Beantragung von Kurzarbeitergeld

Durch die Beantragung von Kurzarbeitergeld können Unternehmen ihre Liquidität sichern. Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden. Idealerweise enthält der Arbeitsvertrag bereits eine Regelung zur Kurzarbeit. Kurzarbeit muss sodann mit bestimmten Fristen angekündigt werden. Ist Ihr Unternehmen tarifgebunden, kann auch der Tarifvertrag entsprechende Möglichkeiten vorsehen.
Kurzarbeitergeld ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen, wenn:

  • ein erheblicher Arbeitsausfall gestützt auf wirtschaftliche Gründe oder durch ein unabwendbares Ereignis hervorgerufen wurde
  • Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur ist
  • der Arbeitsausfall unvermeidbar ist
  • mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist
  • Arbeitnehmer, für die die Kurzarbeit angemeldet wird, in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und nicht gekündigt wurden.
    Hinweis: Minijobber, Auszubildende, Rentner und Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, sind vom Bezug des Kurarbeitergelds ausgeschlossen.
  • Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit -online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen - schriftlich anmelden.

Aktuell wurden diese Zugangsvoraussetzungen durch folgende Neuerungen abgemildert:

  • Von einem erheblichen Arbeitsausfall ist nunmehr bereits auszugehen, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden soll nun teilweise oder vollständig verzichtet werden.
  • Leiharbeitnehmer können ab sofort ebenfalls in Kurzarbeit gehen

Kündigungsschutz während der Krise

Eine Kündigung sollte immer das letzte Mittel der Wahl sein. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn hierfür dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Ein durch das Corona-Virus bedingter Auftragsrückgang oder eine Störung der Lieferketten könnte beispielsweise ein dringendes betriebliches Erfordernis darstellen.
Besteht kein Kündigungsschutz, kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit der vorgesehenen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Ist das Arbeitsverhältnis jedoch befristet abgeschlossen und ist keine ordentliche Kündigungsfrist vorgesehen, besteht in der Regel keine Möglichkeit, sich von dem Mitarbeiter zu trennen.

Hinweis: Ein durch die derzeitige Situation bedingter Auftragsrückgang allein rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung, da der Arbeitgeber stets das wirtschaftliche Risiko für seinen Betrieb trägt.

Entschädigungsansprüche von Selbständigen

Auch Selbständige haben Entschädigungsansprüche gegen den Staat, wenn ihnen gegenüber Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet wird (§ 56 Abs. 1, 3 und 4 IfSG).

Beschäftigungsaussichten von neu eingestellten Arbeitnehmern

Finanzielle Schwierigkeiten können sich auch für Arbeitgeber ergeben, die zum 01.04.2020 einen neuen Mitarbeiter eingestellt haben, sich diesen aber eigentlich gar nicht mehr leisten können. Ist ein Arbeitsvertrag einmal unterschrieben, hat der Arbeitnehmer mit Arbeitsbeginn Anspruch auf Vergütung. Es ist aber möglich, den Mitarbeiter direkt in die Kurzarbeit zu schicken oder ihm zu kündigen.

Finanzielle Hilfen durch den Staat

Die Corona-Krise bringt für viele Unternehmen und Selbständige erhebliche finanzielle Schwierigkeiten mit sich. Die Bundesregierung hat daher in den vergangenen Wochen einige Maßnahmen getroffen, um Unternehmen vor den finanziellen Auswirkungen zu schützen.

Das Hilfspaket des Bundes besteht aus folgenden Maßnahmen:

  • Kredite und Bürgschaften,
  • steuerliche Erleichterungen,
  • Anpassungen des Kurzarbeitergelds und
  • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Kredite

Die auf Bundesebene vorgesehenen Liquiditätshilfen werden über die staatseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt. Das heißt: Unternehmen erhalten über die eigene Hausbank (die regulären Geschäftsbanken) Kredite und Bürgschaften, welche die KfW gegenüber der Hausbank absichert. Allerdings bedeutet das gleichzeitig, dass ein gewisses Restrisiko bei der Hausbank verbleibt. Da die Hausbank eines Unternehmens indes das bei ihr verbleibende Restrisiko nicht einfach an die KfW weiterreichen kann, setzt eine positive Kreditentscheidung trotz Corona einen Prozess voraus, der auch bei einer regulären Kreditvergabe durchlaufen werden muss.

Bürgschaften

Eine weitere Option der Liquiditätsbeschaffung wird durch Bürgschaftserleichterungen ermöglicht: Die Bürgschaftsbanken können ab sofort bis zu einem Betrag von 250.000 € zur beschleunigten Liquiditätsbeschaffung Bürgschaftsentscheidungen im Schnellverfahren eigenständig innerhalb von drei Tagen treffen.

Steuerliche Erleichterungen

Damit Unternehmen in der Corona-Krise ihre Liquidität erhalten können, kommen die Finanzbehörden laut eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.03.2020 Betroffenen ab sofort mit steuerlichen Erleichterungen entgegen. Sie haben die Möglichkeit, Steuern zu stunden und ihre Vorauszahlungen auf beispielsweise die Einkommen- und Körperschaftsteuer an-zupassen.
Bis zum 31.12.2020 wird von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen wegen rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern abgesehen.

Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber können ab sofort unter den bereits dargestellten erleichterten Bedingungen für ihre Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen.

Entschädigungen nach dem IfSG

Wenn für selbständige Unternehmer die Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet wird, haben sein ach dem IfSG einen Anspruch auf Entschädigung für ihren Verdienstausfall gegen den Staat.

Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige

Weiterhin hat der Bundesrat am 27.03.2020 einem Hilfspaket der Bundesregierung in Höhe von 50 Mrd. € für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zugestimmt.
Der Pressemitteilung des Bundesfinanz- und des Bundeswirtschaftsministeriums vom 23.03.2020 war zu entnehmen, dass der Zuschuss den Betroffenen vor allem zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen (beispielsweise durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite, Leasingraten usw.) diene.
Eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt der Soforthilfen ist jedoch, dass sich der Leistungsempfänger vor dem 01.03.2020 in keinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, das heißt, erst im Zuge der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Der Schadenseintritt muss hierbei nach dem 11.03.2020 liegen.
Konkret wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Finanzielle Soforthilfe in Form einer Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten.
  • Finanzielle Soforthilfe in Form einer Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für drei Monate bei bis zu zehn Beschäftigten.
Familienfragen in der aktuellen Krisenzeit. Wie läuft das jetzt bei einer Scheidung, dem Unterhalt oder dem Umgang

Auch in der momentanen Situation stellen sich sich die existenziell wichtigen Fragen bei einer Trennung. Selbstverständlich können auch aktuell die berechtigten Ansprüche auf Unterhalt für Kinder , Ehegatten oder betreuende Elternteile geklärt und notwendigenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Die Familiengerichte werden auch jetzt Gerichtstermine abhalten wenn diese erforderlich ist.

Vorab können wir auch jetzt zur Frage von finanziellen Ansprüchen aber auch Sorgerechtsfragen beraten und Ansprüche erforderlichenfalls durchsetzen.

Scheidung in solchen Zeiten: Geht das auch alles online?

Den Begriff der „Online-Scheidung“ gibt es schon länger. Darunter verstand man bislang nur, dass Mandant und Anwalt auf persönlichen Kontakt im Vorfeld verzichten, und stattdessen über E-Mail oder Internetportale die Schriftstücke austauschen.

Der Scheidungstermin selbst war dabei noch nie online: Familienrichter, beide Eheleute und mindestens ein Anwalt (auf Antragstellerseite) müssen auch bei der so genannten Online-Scheidung einmal zu einem Gerichtstermin anwesend sein.

Nun wird in Corona-Zeiten vielleicht geltend gemacht, dass die persönliche Anhörung eines Beteiligten unterbleiben kann, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind.

An die Stelle der persönlichen Anhörung könnte vielleicht eine schriftliche Anhörung der Ehegatten treten.
In Fällen, in denen eine Seite nicht zeitnah geschieden werden will, wird aber auf jeden Fall abgewartet werden müssen, bis ein Gericht tatsächlich wieder einen „echten Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Unser Tipp für Sie: Verschieben Sie wegen der Pandemie Ihre Scheidung nicht. Sie verlieren dadurch nicht nur Zeit sondern eventuell auch Versorgungsansprüche sowie eventuell weitere Ansprüche (Zugewinngemeinschaft).

Patientenverfügung

Haben sie sich vielleicht auch gerade jetzt die Frage gestellt, ob sie alle wirklich wichtigen Dinge geregelt haben?

Wer kann einem Arzt gegenüber Antwort geben, welche Form der medizinischen Behandlung sie in schwierigen Situationen wünschen?

Wir können Ihnen hier weiterhelfen. Vereinbaren sie einen Termin. Dann können wir im Gespräch (aktuell gerne auch per Telefon) eine verbindliche Patientenverfügung für sie entwickeln.

Zögern Sie nicht, in Zeiten mit einem erhöhten Risiko für Ihre Gesundheit auch kurzfristig wichtige Angelegenheiten zu regeln.

Ticket für Veranstaltung - Ihre Rechte bei Eventabsagen

Aufgrund der Ereignisse und Corona-Krise mussten alle aktuell geplanten Messen und Veranstaltungen, darunter Konzerte, Lesungen und Festivals, vorerst abgesagt werden.

Rückerstattung von Veranstaltungstickets

Wenn durch staatlichen Maßnahmen Veranstaltungen und Messen unmöglich werden, ist diese Einschränkung im Zweifel auf höhere Gewalt zurückzuführen. Der Bundesgerichtshof definiert höhere Gewalt als „ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis“. Die jetzt weltweit grassierende Pandemie fällt unter diese Definition. Durch die Unmöglichkeit wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit, die er dem Teilnehmer vertraglich schuldet. Im Gegenzug muss der Teilnehmer dann auch keinen Eintritt mehr bezahlen. Er wird also umgekehrt ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit. Hat der Teilnehmer bereits den Eintrittspreis bezahlt, kann er das Geld zurückverlangen.

Sollte der Veranstalter die Rückerstattung des Eintrittspreises mit dem Hinweis auf „höhere Gewalt“ in seinen AGB ausgeschlossen haben, können sich Verbraucher auf die Unwirksamkeit solcher Klauseln berufen. Denn ein Haftungsausschluss stellt hier eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar.

Gegenüber Unternehmern ist ein Haftungsausschluss im Fall höherer Gewalt dagegen zulässig, denn für eine unangemessene Benachteiligung gegenüber Unternehmern müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten.

Zurzeit ist es auch nicht selten, dass Veranstaltungen auf einen Nachholtermin verlegt werden.

Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung, sollten Sie von einem solchen Fall betroffen sein.

Ausfallhonorare für Künstler

Da die Veranstaltungen vorerst allesamt wegen höherer Gewalt abgesagt wurden, haben die engagierten Künstler in der Regel kein Recht auf eine Vergütung. Wie immer ist jedoch entscheidend, was im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. Möglicherweise enthält der Vertrag die Vereinbarung eines Ausfallhonorars.

Reisestornierung

Im Reiserecht sind die Erstattungsmöglichkeiten unterschiedlich, je nachdem, ob eine Pauschal- oder eine Individualreise gebucht wurde.

Reiserücktritt von einer Pauschalreise

Zurzeit sagen zahlreiche Veranstalter, zum Beispiel TUI oder die FTI-Gruppe, die von ihnen angebotenen Pauschalreisen ab. Damit ist klar, dass die Veranstalter auch nicht den ursprünglich vereinbarten Reisepreis von ihren Kunden verlangen können. Reisende können eine Pauschalreise vor Reisebeginn kostenfrei stornieren. Ein Reisender kann nämlich vor Reisebeginn kostenfrei von der Reise zurücktreten, wenn am „Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf-treten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ (§ 651h BGB). Aktuell hat das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung veröffentlicht. Daher können Reisende alle nun bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland kostenfrei stornieren.

Reiserücktritt von einer Individualreise
Rücktritt von Bus-, Bahn- oder Flugreisen

Wenn Reisende aufgrund der allgemeinen Ausreisewarnungen des Auswärtigen Amtes von einer Bus-, Bahn- oder Flugreise zurücktreten wollen, ergibt sich ein Anspruch auf kostenfreie Stornierung der Reise nicht eindeutig aus dem BGB. Anders sieht es aus, wenn das Reiseunternehmen eine Reise absagt. Dann bekommt der Kunde den bereits bezahlten Ticketpreis laut BGB zurückerstattet.

Es müssen die vertraglichen Vereinbarungen sowie die AGB des jeweiligen Reiseunternehmens genau betrachtet werden:

Stornierung von Hotelbuchungen im In- und Ausland
Wenn ein Hotel im Ausland direkt bei dessen Betreiber gebucht wurde, ist der Reisende mit den jeweiligen nationalen Gesetzen konfrontiert. Je nach Stornobedingungen müssen Betroffene alternativ auf die Kulanz des Hotelbetreibers hoffen oder versuchen, auszuhandeln, dass etwa der Hotelaufenthalt nur verschoben und nicht teuer storniert wird. Wurde das Hotel dagegen auf einem deutschsprachigen Hotelportal im Internet gebucht, gilt deutsches Recht. Wenden Sie sich bei einem geplanten Reiserücktritt entsprechend an den Portalbetreiber und erkundigen sich nach den Möglichkeiten einer kostenfreien Stornierung. Alternativ können Sie uns auch je-derzeit diesbezüglich ansprechen.

Besonderheiten bei Dienstreisen
Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Dienstreisen unternehmen soll, muss dies im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Der Arbeitnehmer darf den Antritt der Dienstreise verweigern, wenn er sich damit einer Gefahr aussetzt. Der Arbeitgeber muss dann seiner Fürsorgepflicht nach-kommen und den Arbeitnehmer von seiner Pflicht befreien, die Dienstreise anzutreten. Derzeit sind Dienstreisen ins Ausland aufgrund der all-gemeinen Ausreisewarnungen des Auswärtigen Amtes und angesichts der weitreichenden Einreisebeschränkungen der meisten Länder ohnehin kaum möglich. Etwaige Stornierungsgebühren, die anfallen, sind in der Regel vom Arbeitgeber zu tragen.

Ausblick

Es wurden jetzt auch weitere Gesetze zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Miet-, Insolvenz- und Strafrecht verabschiedet.
Darin wird unter anderem die Kündigung von Mietverhältnissen seitens des Vermieters sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge eingeschränkt. Das Mietverhältnis darf demzufolge zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 aufgrund von Mietschulden –resultierend aus der derzeitigen Corona-Pandemie nicht gekündigt werden.

Als weitere Maßnahmen werden die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, sollte eine Insolvenz als Konsequenz der Corona-Krise eintreten. Bei Gläubigerinsolvenzanträgen, die zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellt werden, ist die Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass der Eröffnungsgrund bereits zum 01.03.2020 gegeben war.

Im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht sind Versammlungen trotz Beschränkungen wie beispielsweise Kontaktverboten (und Ausgangssperren in manchen deutschen Gemeinden) weiterhin möglich, um handlungsfähig zu bleiben und – falls erforderlich –Beschlüsse fassen zu können.

Sprechen Sie uns gerne an, sollten Sie Fragen zu rechtmäßigen Versammlungsmöglichkeiten in Ihrem vorliegenden Fall haben. Selbiges gilt selbstverständlich auch für weitergehende Rechtsfragen oder falls Sie Unterstützung und Beratung zu Ihrer konkreten Förderberechtigung benötigen. Unser Team aus krisenerfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite, um eine individuelle Lösung für ihre Situation zu finden.

Wichtig: Informieren Sie bei finanziellen bzw. steuerlichen Fragen aber auch immer zusätzlich Ihren Steuerberater. Gemeinsam finden wir die optimale Lösung für Sie bzw. Ihr Unternehmen und führen Sie rechtssicher durch diese Krisensituation.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
Rechtsstand: 3.4.2020

 

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Wir sind auch in besonderen Situationen für Sie da. Bei sämtlichen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Corona beraten wir Sie gerne auch telefonisch und per E-Mail.

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