Familienrechtliche Fragestellungen in Zeiten der Corona-Pandemie
Corona - Entfällt meine Pflicht zur Unterhaltszahlung?
Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit bedingten wirtschaftlichen Folgen verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse vieler Unterhaltsschuldner, die aufgrund der Krise in Kurzarbeit gefallen sind.
Als Unterhaltsschuldner steht man nunmehr vor dem Problem, dass man aufgrund der Verringerung des Nettoeinkommens nicht mehr in der Lage ist, den ursprünglich vereinbarten Unterhalt zu zahlen. Tatsache ist, dass auch in schwierigen Zeiten Unterhaltsansprüche bestehen bleiben.
Der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt oder umgekehrt, die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung entfällt dem Grundsatz nach nicht durch die Corona-Krise.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Unterhaltsschuldner berechtigt ist, die Unterhaltszahlungen an die aktuellen Einkommensverhältnisse anzupassen und zu verringern.
Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob der Unterhalt vollstreckbar tituliert ist (zum Beispiel notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, Jugendamtsurkunde, Zahlungsurteil), oder ob der Unterhalt auf einvernehmlicher Basis gezahlt wird.
Im letzteren Fall kann der Unterhaltsbetrag relativ unproblematisch angepasst werden, wobei hier das Gespräch mit dem anderen Elternteil gesucht werden sollte, um Missverständnisse und Streitigkeiten vorzubeugen. Zur Anpassung der Unterhaltszahlung kann die aktuelle Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des Selbstbehaltes herangezogen werden.
Ist der Unterhalt allerdings vollstreckbar tituliert, und besteht keine Möglichkeit, den Unterhaltsbetrag auf einvernehmlicher Basis mit dem Unterhaltsschuldner zu reduzieren, droht bei eigenmächtiger Reduzierung die Zwangsvollstreckung. Es kann also riskant sein, titulierte Unterhaltsansprüche zu verweigern.
Im Unterhaltsrecht besteht die Möglichkeit, bestehende Vollstreckungstitel im familienrechtlichen Verfahren abzuändern.
Der Antrag ist begründet, wenn sich die Einkommenssituation erheblich verschlechtert hat und sich dadurch bedingt rechnerisch der geschuldete Unterhalt unter Beachtung des Selbstbehaltes verringert. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Einkommensänderung auf Dauer angelegt ist. Eine nur kurzfristige Absenkung der maßgeblichen Einkünfte ist nach der Rechtsprechung durch Einsatz von Rücklagen auszugleichen.
Niemand kann aktuell sicher prognostizieren, wie lange die Corona-Pandemie und die damit einhergehende Verschlechterung der Einkommenssituation andauern wird.
Ob einem Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels, der ausschließlich mit der coronabedingten Kurzarbeit begründet ist, stattgegeben wird, kann aufgrund fehlender vergleichbarer Gerichtsurteile nicht mit hinreichender Sicherheit beantwortet werden.
Es ist daher dringend zu empfehlen, nicht nur den Umstand des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen, sondern sämtliche Begleitumstände mit Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes zu überprüfen. Ratsam ist sodann im Hinblick auf die unsichere Rechtslage zunächst der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit anwaltlicher Hilfe, bevor das gerichtliche Verfahren eingeleitet wird.
Umgangsrecht trotz Corona-Pandemie?
Grundsätzlich ist es so, dass Umgangskontakte auch im Rahmen der Ausgangsbeschränkung bzw. Kontaktsperre stattfinden dürfen. Diese sind ausdrücklich von den Beschränkungen ausgenommen worden. Das Kind hat auch weiterhin ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, den der andere Elternteil nicht verweigern darf.
Auch wenn die Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben, sollen die Kinder selbstverständlich weiterhin sozialen Kontakt zum anderen Elternteil beibehalten.
Ausnahmen gibt es allerdings in besonderen Fällen, in denen befristet die Umgänge ausgesetzt werden sollten.
Insbesondere aufzuführen ist eine nachgewiesene Infektion des anderen Elternteils oder der mit im Haushalt lebenden Personen mit dem Corona-Virus oder auch Symptome, die auf eine Infektion hindeuten; eine nachgewiesene Infektion des Kindes mit dem Corona-Virus oder gar ein längerer Kontakt des anderen Elternteils mit einer infizierten Person im Arbeitsumfeld.
Eltern sind verpflichtet, den anderen Elternteil in Kenntnis zu setzen, wenn einer dieser Gründe vorliegt, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass der umgangsberechtigte Elternteil nicht verpflichtet ist, eine Negativbescheinigung eines Arztes vorzulegen, dass er keine Corona-Virus-Infektion hat.
Die Elternteile sind aufgerufen, hier verantwortungsvoll zu handeln, und die Kinder durch willkürliche Abbrüche der Umgänge nicht noch weiter zu verunsichern. Sollte eine Umgangsvereinbarung bestehen, die mit der Schließung der Schulen oder Kitas hinfällig wird, muss geprüft werden, ob hier die Umgangsvereinbarung für die Ferienzeiten (sofern bestehend) greift. Dies gilt allerdings nur, wenn beide Elternteile die Betreuung sicherstellen können. Sofern in der Vergangenheit keine Regelungen für die Ferienzeiten getroffen wurden, sollten sich die Eltern auf eine Lösung verständigen, die eine faire Verteilung der schulfreien Zeit beinhaltet.
Gerichtliche Entscheidungen zu solchen Fragestellungen gibt es noch nicht. Bei Streitigkeiten sollte mit Unterstützung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes versucht werden, eine einvernehmliche Lösung mit dem anderen Elternteil auch im Hinblick auf das Kindeswohl zu finden.
Hilfe bei Fragen zum Familienrecht
Vorstehende Aufstellung ist selbstverständlich nicht abschließend, zeigt aber, wie wichtig gerade jetzt eine kompetente Beratung ist.
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht in Aschaffenburg stehen Ihnen auch in Zeiten der Pandemie und zu deren Folgen beratend zu Seite!