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Corona: Klage gegen 15 km Regel und Kontaktbeschränkung
Am 13.01.2021 hat Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Andreas Krellmann für einen Mandanten gegen die weiteren Beschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geklagt Antrag im einstweiligen Verfahren).
Mit der aktuellen Verordnung (11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) ist der Kontakt nur Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt (Ein-Personen-Regel).
Darüber hinaus wird der Radius für touristische Tagesausflüge auf 15 km beschränkt, soweit am Wohnort der Inzidenzwert der Neuinfektionen über 200 liegt.
Soweit der Verordnungsgeber das Infektionsgeschehen weiter eindämmen will, ist an der Legitimität dieses verfolgten Zwecks grundsätzlich kein Zweifel zu hegen. Allerdings sind solche Maßnahmen an den rechtsstaatlichen Grundsätzen zu messen.
Hier bestehen in unterschiedlicher Hinsicht erhebliche Bedenken, so dass wir beantragt haben, die Verordnung in Bezug auf diese Beschränkungen außer Kraft zu setzen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die 15-km-Regel eine gesetzliche Grundlage findet. Darüber hinaus sehen wir diese Vorschrift nicht als hinreichend bestimmt an. Weder ist ersichtlich, was als „touristisch“ zu werten ist, noch wann von einem „Tagesausflug“ auszugehen ist. Beide Begrifflichkeiten lassen einen erheblichen Interpretationsspielraum zu. Dies entspricht allerdings im Hinblick auf den Verbotscharakter und dem damit angedrohten Bußgeld nicht den rechtstaatlichen Anforderungen. Dem Bürger ist es nicht möglich sein Handeln hiernach eindeutig zu richten.
Weiter ist nicht ersichtlich, welchen Effekt eine Beschränkung auf 15 km haben soll, die sich nur auf touristische Ausflüge bezieht. Sonstige Fahrten über diesen Radius hinweg sind dahingegen aus triftigen Grund (hierzu zählt auch das Einkaufen) weiterhin zulässig. Es ist nicht zu erkennen, dass Ausflüge über einen Radius von 15 km hinaus –bei Beachtung der Kontaktbeschränkungen im Übrigen- ein erhöhtes Infektionsgeschehen nach sich ziehen würden.
Im Gegensatz dazu sind touristische Tagesausflüge in Gebiete mit einem Inzidenzwert über 200 nicht automatisch unzulässig.
Damit bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des damit einhergehenden Grundrechtseingriffes.
Gleiches gilt für die verschärfte Kontaktbeschränkung. Diese führt zu teilweise absurden Ergebnissen. Die Schutzwirkung der Ein-Personen-Regel dürfte im Hinblick auf das Infektionsrisiko zu vernachlässigen sein.
Das Zusammentreffen von Personen eines Haustandes darf nur mit einer Person eines anderen Hausstandes erfolgen. Damit ist der gemeinsame Besuch der Eltern bei dem eigenen –in einem anderen Hausstand lebenden- Kind nur dann zulässig, wenn dieses die weiteren anwesenden Personen (Ehegatte, Kind usw.) aus dem Haus schickt. Erst nach dem Besuch wäre eine Rückkehr in die eigene Wohnung möglich.
Der Gesetzgeber hat lediglich Kinder unter drei Jahren von dieser Beschränkung ausgenommen. Damit ist aber ein Treffen eines Vaters und seinem 4-jährigen Kind mit dem Vater eines anderen Hausstandes und dessen 4-jährigen Kindes unzulässig. Dass der Gesetzgeber hier 3 Jahre als Grenze gesetzt hat ist offensichtlich willkürlich und lebensfremd. Ob der Gesetzgeber hier Kindern über 4 Jahren tatsächlich eine solche Selbständigkeit zumutet, auch ohne Aufsicht andere Haushalte zu besuchen, bleibt zu bezweifeln.
Die mit dieser weitergehenden Kontaktbeschränkung einhergehenden Eingriffe in die Grundrechte der Bürger im privaten Bereich sind massiv. Dahingegen sind Zusammenkünfte über einen ganzen Arbeitstag hinweg in Großraumbüros weiterhin zulässig. Dies lässt sich nicht plausibilisieren.
Im Hinblick auf die rechtlichen Bedenken sind diese Eingriffe unserer Einschätzung nach nicht von den rechtstaatlichen Voraussetzungen gedeckt, so dass diese außer Vollzug zu setzen sind. Hier bleibt die Entscheidung des Bayerischen VGH abzuwarten.
Grundrechtseingriffe, wie sie in der aktuellen Situation zahlreich erfolgen, dürfen nur in den engen Grenzen erfolgen, die der Rechtsstaat vorgibt. Diese Maßnahmen der Prüfung durch ein Gericht zuzuführen, ist das Recht eines jeden Bürgers.
Hierfür steht der Grundsatz der Gewaltenteilung, bei der sich die legislative, die exekutive und die judikative Gewalt gegenseitig kontrollieren und staatliche Macht begrenzen sollen.
Hierbei unterstützen wir Sie gerne.
Schließung von Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios zulässig
Mittlerweile haben Gerichte in verschiedenen Bundesländern die Zulässigkeit der Schließung von Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios bestätigt.
Hierbei sei auch die geltende Ausnahme für Friseure kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Vielmehr sei diese Unterscheidung dadurch gerechtfertigt, dass deren Tätigkeit zur Grundversorgung der Bevölkerung im Bereich der Körperhygiene (Waschen und Schneiden der Haare) gehöre.
Diese Leistungen würde ein Großteil der Bevölkerung mehr oder weniger regelmäßig in Anspruch nehmen, was bei den übrigen Betrieben nicht der Fall sei.
Weiter seien auch auch die in Aussicht gestellten staatlichen Entschädigungsleistungen zu berücksichtigen, die den Eingriff in die Berufsfreiheit verhältnismäßig erscheinen lassen.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen Nr. 18/2020 v. 12.11.2020
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 12.11.2020
Befreiung von der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
VG Würzburg 24.11.2020
Eine Befreiung von der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, aus gesundheitlichen Gründen muss detailliert und nachvollziehbar in einem ärztlichen Attest glaubhaft gemacht werden.
In dem konkreten Fall hatten die Antragsteller nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht glaubhaft gemacht, aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit zu sein.
Gesundheitliche Gründe, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar machen würden, müssen anhand eines aktuellen ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht werden. Aus diesem müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultieren würden. Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse erkennbar werden, auf welcher Grundlage die ärztliche Einschätzung beruhe. Dem stünden, wie auch der Bayerische Datenschutzbeauftragte zur Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen jüngst ausgeführt habe, keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.
Erfülle ein Attest diese Anforderungen, sei es nur ausnahmsweise zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich aus dem Attest selbst oder aus den Begleitumständen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ergäben; etwa, wenn das Attest erkennbar ohne persönliche Untersuchung erstellt worden sei (dafür könne ein insbesondere entfernt gelegener Praxisort sprechen), wenn identische Atteste zu mehreren Schülern vorlägen, wenn Anhaltspunkte dafür sprächen, dass das Attest von sachfremden Gründen getragen sei, oder wenn andere Anzeichen auf ein "Gefälligkeitsattest" hindeuten würden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Würzburg v. 25.11.2020
Neue Corona-Verordnung in Bayern bleibt in Kraft
Der Bay. Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Regelungen der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) weiter Geltung haben. Insbesondere seien die Regelungen zu Verboten und Beschränkungen für Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen, Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden, Gastronomie, Beherbergung und Kulturstätten rechtmäßig.
Der VerfGH München hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes liegen keine Gründe vor, die im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen und eine vollständige oder teilweise Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen rechtfertigen.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen überschlägigen Prüfung sei sowohl von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage auszugehen.
Auch sei nicht offensichtlich, dass die angegriffenen Vorschriften ein Freiheitsgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzen würden.
Dies gelte ausdrücklich auch für die durch Art. 101 BV gewährleistete Berufsfreiheit.
Die immense Zunahme an Infektionen im Zuge des Pandemiegeschehens rechtfertige und fordere die getroffenen Maßnahmen, um die personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitssystems zu schützen.
Bay. Verfassungsgerichtshof 16.11.2020
Schließung von Schankwirtschaften
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Az. 20 NE 20.1903) hält grundsätzlich Ausnahmegenehmigungen für erforderlich
Die Mandantin führt ein Bistro. Für dieses liegt eine Genehmigung als Schankwirtschaft vor.
Gemäß der sechsten Bay. IFSMV, dort § 13 Abs. 5 Satz 1 ist die Abgabe (von Speisen und) Getränken zum Verkehr an Ort und Stelle durch Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes zulässig, nicht jedoch durch Schankwirtschaften.
Der Betrieb von Schankwirtschaften war mit der bis zum 18.09.2020 geltenden Regelung ausdrücklich untersagt.
Gegen diese Betriebsuntersagung wendete sich die Mandantin.
Der Verordnungsgeber differenziert hier ausdrücklich zwischen den beiden Genehmigungsformen (Schank-/Speisewirtschaft). Der tatsächliche Betrieb hatte hierbei keine Berücksichtigung gefunden.
Dies führt zu dem Ergebnis, dass auch Speisewirtschaften, die ausschließlich Getränke verkauften ihren Betrieb fortführen durften, Schankwirtschaften mit einem identischen Angebot der Betrieb weiterhin untersagt worden war.
Der Verordnungsgeber hat damit allein die Zulässigkeit des Verkaufes von Speisen als Unterscheidungskriterium herangezogen, unabhängig von dem Angebot im Tatsächlichen. Ein unterschiedliches Infektionsrisiko ist insoweit nicht zu erkennen.
Diese Unterscheidung ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und stellt eine Ungleichbehandlung dar.
Ein Antrag der Mandantin bei der zuständigen Behörde, das Bistro auf Grundlage einer Ausnahmegenehmigung wieder zu eröffnen war abgelehnt worden.
Für die Mandantin hatte sodann Herr Rechtsanwalt Andreas Krellmann (Fachanwalt für Verwaltungsrecht der Kanzlei Bach Rechtsanwälte) bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH) im Wege eines Eilverfahrens beantragt, auch die Öffnung von Schankwirtschaften zu ermöglichen.
Diese Ungleichbehandlung hatte sodann offensichtlich auch der Verordnungsgeber erkannt und auch die Öffnung von Schankwirtschaften ab dem 19.09.2020 für zulässig erklärt.
U.a. im Hinblick auf diese Änderung der Verordnung zum 19.09.2020 hat der Bay. VGH eine Anordnung der Öffnung von Schankwirtschaften im Eilverfahren abgelehnt (Beschluss vom 11.09.2020).
Hierbei hat der Bay. VGH jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich bei summarischer Prüfung Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzungen der Mandantin aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) ergeben könnten.
Weiter hat der Bay. VGH ausgeführt, dass Ausnahmegenehmigungen erforderlich sein dürften, um längere Betriebsschließungen zu rechtfertigen:
„Aus der langen Geltungsdauer des Bewirtungsverbotes in Innenräumen reiner Schankwirtschaften und den damit verbundenen sich in ihrer Intensität vertiefenden Eingriffen in das Grundrecht der Berufsfreiheit kann das Erfordernis einer weitergehenden Differenzierung, etwa in Form der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, für Schankwirtschaften entstehen, die die Einhaltung der Hygieneanforderungen gewährleisten können, wie sie etwa in Speisewirtschaften gelten.“
Diese Grundsätze hätte der Verordnungsgeber bei künftigen Betriebsschließungen im Rahmen der Corona-Pandemie unbedingt zu berücksichtigen.
Für Fragen zu den Beeinträchtigungen im Rahmen der Corona-Maßnahmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Am 14.10.2019 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen ein Konzept veröffentlicht. Dieses kann unter folgendem Link abgerufen werden https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bu%C3%9Fgeldkonzept.pdf
Dieses Konzept soll die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung der Verhängung von Geldbußen sicherstellen. Hierzu wird weiter bei der Bußgeldzumessung an den Umsatz eines Unternehmens angeknüpft.
Dies kann jedoch schnell zu überhöhten Bußgeldern führen, die die Existenz eines Unternehmens gefährden können. Die Höhe der festgesetzten Bußgelder kann grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Hieraus wird sich im Laufe der Zeit eine Rechtsprechung entwickeln, die eine weitere realistische Einschätzung erwarten lässt. Hierzu werden wir Sie weiter auf dem Laufenden halten.
Wir beraten umfassend zu den Themen der DSGVO und des BDSG und vertreten sie in Bußgeldverfahren nach der DSGVO. Als zertifizierte Datenschutzbeauftragte stehen Ihnen die Rechtsanwälte Dr. Michael Krebs und Andreas Krellmann gerne zur Verfügung.
Der Gesetzgeber hat im Juni 2019 beschlossen, dass erst ab einer Anzahl von 20 Mitarbeitern zwingend ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist. Zuvor lag die Grenze bei 10 Mitarbeitern.
Die sonstigen Pflichten aus der DSGVO und dem BDSG gelten weiter unbeschränkt (keine Untergrenze für Mitarbeiter, Umsatz usw.) für alle Unternehmen.
Die freiwillige Benennung eines Datenschutzbeauftragten zur Umsetzung der umfangreichen gesetzlichen Pflichten (Qualitätssicherung) und zur Stärkung des Außenauftritts bleibt nach wie vor zulässig. Dies bildet einen wichtigen Baustein in der Gesamt-Compliance eines Unternehmens.
Wir beraten umfassend zu den Themen der DSGVO und des BDSG. Als zertifizierte Datenschutzbeauftragte stehen Ihnen die Rechtsanwälte Dr. Michael Krebs und Andreas Krellmann gerne zur Verfügung.
Der Mandant war Patient in einem Krankenhaus. Die Rechnung über den Krankenhausaufenthalt des Mandanten mit aufgeführten Diagnosen wurde aufgrund fahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzungen des Krankenhauses fälschlicherweise an den Arbeitgeber des Mandanten verschickt, sodass dieser von den Diagnosen des Mandanten Kenntnis nehmen konnte. Der Mandant wandte sich wegen dieses Sachverhalts an die Kanzlei Bach Rechtsanwälte zur Durchsetzung von Schadensersatz. Der Krankenhausträger wurde anwaltlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wegen dem Bruch der ärztlichen Schweigepflicht. Nachdem der Krankenhausträger die Haftung dem Grunde nach außergerichtlich abgelehnt hatte, wurde Klage beim Landgericht Frankfurt eingereicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung räumte der Krankenhausträger den Vorfall ein und war zu einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits bereit. Es konnte insoweiti ein Abfindungsbetrag für den Mandanten in Höhe von 3.500,00 € erzielt werden.
Die Kanzlei Bach Rechtsanwälte setzt auch Ihre Patientenrecht erfolgreich durch. Vereinbaren Sie noch heute noch einen Termin zur Beratung.
Der Mandant litt unter einer schmerzhaften fortgeschrittenen Arthrose des rechten Daumensattelgelenkes. Aus diesem Grund begab sich der Mandant in die Behandlung einer Klinik für Handchirurgie.
Aufgrund des Beschwerdebildes wurde ein operativer Eingriff beim Mandanten vorgenommen zur Resektion-Suspensionsarthroplastik, was einem in der Handchirurgie bewährten Eingriff zur Behandlung von Arthrose entspricht.
Während der Operation unterlief dem Operateur jedoch dann ein folgenschwerer grober Behandlungsfehler, denn er verwechselte den zu resezierenden Handwurzelknochen.
Als Folge dieser Operation wurde beim Mandanten eine Teilversteifung der Handwurzel notwendig, wobei zu erwarten steht, dass es zu weiterer schmerzhafter Arthrose beim Mandanten kommen kann.
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Krankenhausträger von der Kanzlei Bach I Rechtsanwälte außergerichtlich namens des Mandanten in Anspruch genommen.
Gefordert wurde insbesondere ein adäquates Schmerzensgeld. Nach Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Krankenhauses regulierte der Haftpflichtversicherer schließlich den Schaden und stellte dem Mandanten einen Kompensationsbetrag in Höhe von 25.000,00 € zur Verfügung. Außerdem wurden die bei der Kanzlei Bach I Rechtsanwälte angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstattet.
Gerne setzen wir auch Ihre Patientenrechte gegenüber Krankenhäusern und Ärzten konsequent durch!
Die Mandantin suchte ein Akutkrankenhaus wegen eines Abszesses in der linken Brust auf. Im Rahmen der Behandlung sind dem Krankenhaus mehrere haftungsauslösende Fehler unterlaufen. Nach einer noch richtigerweise durchgeführten Sonographie wurde die Mandantin, statt in Vollnarkose, lediglich in Lokaloberflächenanästhesie einem operativen Eingriff an der linken Brust unterzogen, wodurch die Mandantin unnötige Schmerzen aushalten musste. Bei dem Eingriff selbst wurden von Seiten des pflegerischen und ärztlichen Personals nicht die mindestens durch eine sterile Abdeckung einzuhaltenden hygienischen Standards eingehalten, wobei insoweit noch hinzutritt, dass die Operation selbst nicht in einem geeigneten Raum stattfand. Erschwerend trat noch hinzu, dass das ärztliche Personal verabsäumt hatte, einen Abstrich zu entnehmen, so dass nicht die nach Sachlage erforderliche kontrollierte Antibiotika-Therapie eingeleitet wurde. Das behandlungsfehlerhafte Vorgehen des Krankenhauses führte dazu, dass der Abszess in der linken Brust nicht sachgerecht chirurgisch versorgt wurde mit der Folge, dass es zu einer Entzündung mit nachfolgender Nekrose kam, so dass die Mandantin sich einer umfangreichen Folgebehandlung unterziehen musste. Nach außergerichtlicher Geltendmachung der Ansprüche der Mandantin durch die Kanzlei Bach I Rechtsanwälte war der Haftpflichtversicherer des Krankenhauses bereit, der Mandantin einen Entschädigungs- und Kompensationsbetrag in Höhe von 12.000,00 € auszuzahlen. Ferner wurden der Mandantin die bei der Kanzlei Bach I Rechtsanwälte angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstattet. Auch dieser Fall zeigt, dass es in arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit darauf ankommt, dass die berechtigten Ansprüche des Patienten konsequent verfolgt werden. Sollten auch Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sein, dann zögern Sie nicht die Kanzlei Bach I Rechtsanwälte zu konsultieren. Gerne kümmern wir uns auch um Ihren Fall!
Nicht zum ersten Mal kommt die AfD mit dem deutschen Urheberrecht in Konflikt. Immer wieder wird von Fällen berichtet, in denen die AfD urheberrechtlich geschütztes Bild- und Filmmaterial kopiert, verfremdet und für eigene Zwecke eingesetzt hat.
Nunmehr wurden auch die bekannten Aschaffenburger Karikaturisten Achim Greser und Heribert Lenz Opfer dieser Methode. Deren Werk„Neulich auf einem Markt im Senegal“ wurde verfälscht und vom AfD Kreisverband Regensburg auf deren Facebookseite publiziert.
Achim Greser und Heribert Lenz distanziert sich von diesen Machenschaften: „Das ist überhaupt nicht witzig. Wir wollen uns nicht mit denen gemein machen und von denen instrumentalisiert werden als Scherzbolde für ihre Sache. Besonders dreist ist, dass der Witz sinnentstellend manipuliert worden ist. Er funktioniert eigentlich nur mit dem Hinweis auf Sachsen, einerseits wegen der Anspielung an die Bananengier der alten Zonis, andererseits und hauptsächlich, weil die Unsicherheit im Land Sachsen verursacht wird durch die aggressiven und fremdenfeindlichen Umtriebe der dortigen Nazibanden. Das war jedenfalls der aktuelle Hintergrund für diesen 2016 für die F.A.Z. entstandenen Witz. Der AfD-Grafiker hat das mit seinem Eingriff einfach umgekehrt und ein trübes Propagandabild daraus gezimmert.“
Simone Gille, Anwältin für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Bach – Rechtsanwälte, Aschaffenburg, die die Karikaturisten vertritt, hat den AfD Kreisverband Regensburg bereits zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert „Das ist ein inakzeptabeler massiver Urheberrechtsverstoß der auch nicht mehr von der Zitierfreiheit gedeckt ist. Wir werden hier die Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche konsequent durchsetzen“.
Ob dies jedoch die Methoden der AfD dauerhaft stoppt ist fraglich. Wohl nicht umsonst sprach sich die AfD im Rahmen der laufenden Verhandlungen über die EU-Copyright-Reform (wenn auch erfolglos) dafür aus ein starkes Signal gegen "automatisierte Zensur im digitalen Raum" zu setzen.
Bei der Mandantin wurde ambulant in einer Arztpraxis eine Darmspiegelung unter Sedierung mittels Propofol durchgeführt. In den Behandlungsunterlagen war dokumentiert, dass die Mandantin während des Eingriffs motorisch sehr unruhig war und aus diesem Grund erschwerte Untersuchungsbedingungen vorlagen. Nachdem die Mandantin nach dem Eingriff narkosebedingt wieder zu sich kam hatte sie Schmerzen im linken Sprunggelenk, im linken Knie, am linken Daumen sowie an den linken Rippen. Es stellte sich nach weiterer ärztlicher Abklärung heraus, dass sich die Mandantin u.a. insoweit eine Ruptur des linken Daumenseitenbandes zugezogen hatte. In der Patientenakte der Arztpraxis gab es keinerlei Dokumentation wie es zu diesen Verletzungen gekommen ist. Auf dem Boden dieser Ausgangslage wurde die Kanzlei Bach I Rechtsanwälte zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Arztpraxis beauftragt. Im Zuge der außergerichtlichen Auseinandersetzung wurde von Seiten der Arztpraxis bestritten, dass es während oder nach dem Eingriff zu einem Schadensereignis gekommen ist. Eine Haftung wurde daher zunächst abgelehnt. In diesem Zusammenhang wurde von der Haftpflichtversicherung der Praxis dargelegt, dass der Aufwachraummittels und die Patienten mittels Überwachungskamera von der Anmeldung der Praxis aus überwacht werden. Entsprechendes war nach unserer Auffassung bei der Mandantin nicht ausreichend, denn es war ganz klar in den Behandlungsunterlagen dokumentiert, dass die Mandantin schon bereits während des Eingriffs motorisch unruhig war, so dass es gesteigerte Sorgfaltspflichten im Rahmen der postoperativen Versorgung für die Praxis gab. Da diese nicht eingehalten wurden war der Haftpflichtversicher dazu bereit im Hinblick auf die Verletzungen der Mandantin eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 € zur Verfügung zu stellen. Außerdem hat die Versicherung die angefallenen Anwaltskosten der Mandantin für die außergerichtliche Interessenvertretung der Kanzlei Bach I Rechtsanwälte übernommen. Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass die arzthaftungsrechtlichen Ansprüche von Patienten konsequent und beharrlich durchgesetzt werden müssen. Gerne kümmern wir uns insoweit auch um Ihren Fall!
Ab 25.05.2018 sind die neuen Datenschutzregeln anzuwenden. Ab diesem Datum gibt die Datenschutz-Grundverordnung europaweit die Datenschutz- Standards vor.
Dies bedeutet, dass Unternehmen rechtzeitig bis zu diesem Termin die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben müssen. Anderenfalls drohen empfindliche Bußgelder und Abmahnungen.
Wir unterstützen Sie kompetent bei der Umsetzung dieser komplexen Anforderungen des Europäischen Gesetzgebers. Auch werden wir als externe Datenschutzbeauftragte für Sie tätig.
Gerne können Sie sich an die Herren Rechtsanwälte Dr. Michael Krebs oder Andreas Krellmann wenden.
Link zur Datenschutz-Grundverordnung
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2016:119:FULL&from=DE
Der Mandant litt unter Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks über dem Daumenstrahl. Es wurde insoweit die Diagnose einer chronischen Tendovaginitis stenosans mit Indikation zur operativen Sehnenfachspaltung gestellt. Diese Operation wurde ambulant in einer chirurgischen Praxis durchgeführt. Dabei unterlief dem Operateur ein haftungsauslösender Fehler mit der Folge, dass der Mandant unverändert unter starken Schmerzen litt und eine weitere Operation durchgeführt werden musste.
Aufgrund der nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgten ambulanten Operation wurde die chirurgische Praxis durch uns anwaltlich in Anspruch genommen. Mit dem Berufshaftpflichtversicherer der Praxis konnten wir uns dahingehend einigen, dass der Mandant einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 6.000,00 € erhält.
Gerne stehen wir zur Verfügung wenn Sie Opfer eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers geworden sind. Mit unserer anwaltlichen Vertretung in komplexen Arzthaftungsangelegenheiten begegnen Sie Krankenhäuser und Ärzten auf Augenhöhe!
Mit Urteil vom 01.03.2018 hat das OVG Hamburg (Az.: 5 Bs 93/17) entschieden, dass die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook vorerst nicht erhoben und gespeichert werden dürfen.
http://justiz.hamburg.de/aktuelles/10550476/pressemitteilung
Im Rahmen der Übernahme der WhatsApp Inc. durch die Facebook Unternehmensgruppe waren die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien dahingehend geändert worden, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten an die Facebook Unternehmensgruppe gestattet sein soll.
Das OVG Hamburg hat die vorausgegangene Entscheidung des VG Hamburg (13 E 5912/16) bestätigt.
Zwar sei offen, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung gelange. Die neuen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von WhatsApp entsprächen jedoch voraussichtlich nicht den deutschen Datenschutzvorschriften. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung führe zu einem Überwiegen der Interessen deutscher WhatsApp-Nutzer am Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
Am 25.05.2018 tritt die DS-GVO in Kraft. Wir beraten Sie gern in allen datenschutzrechtlichen Fragen.
Im Jahr 2018 treten nicht unerhebliche Änderungen des ElektroG in Kraft. Diese haben insbesondere Auswirkung für die Hersteller/ Bevollmächtigten.
Von besonderer Bedeutung ist der 15.08.2018, da ab diesem Termin der offene Anwendungsbereich („Open Scope") gilt. Von diesem Tag an fallen sämtliche elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich, wenn sie nicht ausdrücklich durch das Gesetz von der Anwendung ausgenommen sind.
Zum 15.08.2017 werden die bestehenden 10 Kategorien durch 6 neue Kategorien ersetzt. Die weiteren Änderungen werden stufenweise bis zum 31.12.2018 vollständig in Kraft treten.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Andreas Krellmann zur Verfügung.
Anlässlich einer in einem Krankenhaus durchgeführten Hemikolektomie wurde beim Mandanten der Verschluss einer lebensnotwendigen Blutzufuhr verursacht, die zum Absterben wesentlicher Teile des Darms beim Mandanten führte. Aufgrund dieses schweren Fehlers verstarb der Mandant ca. 1 ½ Jahre nach dem in Frage stehenden Eingriff. Aus diesem Grund haben wir die Erben des verstorbenen Mandanten fortan gegen den Krankenhausträger vertreten. Der Klinikträger wurde anwaltlich außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach längeren außergerichtlichen Verhandlungen konnten wir mit dem Berufshaftpflichtversicherer des Klinikträgers eine Einigung dahingehend erzielen, dass die Erben des verstorbenen Mandanten einen Abfindungsbetrag in Höhe von 100.000,00 € erhalten.
Gerne unterstützen wir auch Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Patientenrechte und Interessen gegenüber Ärzte, Krankenhäuser und Klinikträger.
Der EuGH hat untersagt, mehrere von einem deutschen Unternehmen beantragte gesundheitsbezogene Angaben trotz wissenschaftlicher Absicherung zuzulassen. Dem stehen die Empfehlungen der nationalen und internationalen Behörden entgegen, den Zuckerkonsum zu verringern.
Die fraglichen gesundheitsbezogenen Angaben, die sich auf die –nachgewiesenen- positiven Effekte von Glucose beschränkten, ohne zugleich auf die Gefahren eines erhöhten Zuckerverbrauchs hinzuweisen, seien mehrdeutig und irreführend und daher nicht zuzulassen.
Link zur Entscheidung:
Grundsätzlich sind Stoffe bei der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu registrieren, die in einer Menge von 1 Tonne und mehr pro Jahr im Jahr hergestellt oder importiert werden.
Für Unternehmen in einem Mengenband von 1-100 Tonnen pro Jahr besteht die Möglichkeit einer sogenannten Vorregistrierung. Diese Vorregistrierung ermöglicht dem Unternehmen von der verlängerten Übergangsfrist Gebrauch zu machen. In diesem Fall entsteht die Pflicht, eine vollständige (und kostenintensive) Registrierung vorzunehmen, erst mit Ablauf des 31.05.18. Hierdurch können Zeit gewonnen und Kosten gespart werden.
Die Möglichkeit, eine solche nachträgliche Vorregistrierung vorzunehmen endet jedoch mit Ablauf des 31.05.17.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Andreas Krellmann.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter: http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Registrierung%202018_Version%202/Erfolgreich%20registrieren%202018.html
Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes** (SchwarzArbG) verstoßen.
Sachverhalt und Prozessverlauf:
Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.
Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** nichtig, § 134 BGB*. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG***). In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14, vgl. Pressemitteilungen vom 1. August 2013, vom 10. April 2014 und vom 15. Juni 2015).
Er hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** erfasst wird.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/2017 des BGH vom 16.03.2017
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 eine Regelung des Bayerischen Feiertagsgesetzes für unwirksam erklärt, mit der Ausnahmen von dem Veranstaltungsverbot am Karfreitag ausdrücklich untersagt wurden. Somit können in engen Grenzen auch am Karfreitag Veranstaltungen zulässig sein.
Die Bundesländer setzen die Feiertage grundsätzlich durch Gesetz selbst fest. Dies gilt insbesondere auch für die damit einhergehenden Beschränkungen und Verbote an diesen Tagen.
In Bayern regelt das Feiertagsgesetz (FTG), dass der Karfreitag ein sog. „ stiller Tag“ ist. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Für den Karfreitag regelt das Gesetz jedoch ein Verbot von musikalischen Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb. Bei einem Verstoß droht der Gesetzgeber Geldbußen bis zu zehntausend Euro an.
Die Behörden sind grundsätzlich berechtigt, von den Verboten an Sonn- und Feiertagen Befreiungen zu erteilen. Für den Karfreitag untersagt das Gesetz jedoch jegliche Ausnahme.
Das BVerfG hat hierzu in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 festgestellt, dass die Einordnung des Karfreitags als stillen Feiertag nicht zu beanstanden sei. Allerdings müsse der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Ausnahme von „stilleschützenden Unterlassungspflichten“ vorsehen, für den Fall, dass eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt.
Diesen Anforderungen entspricht das bayerische FTG nicht, soweit es für den Karfreitag ausdrücklich eine Ausnahme untersagt. Diese Regelung ist somit nichtig.
Eine generelle Ablehnung von Veranstaltungen am Karfreitag durch die Behörde wäre daher rechtswidrig. Vielmehr sind die Behörden verpflichtet, im Rahmen einer Einzelfallentscheidung über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes zu entscheiden.
Veranstaltungen mit rein kommerzieller Ausrichtung können somit auch in Zukunft untersagt werden.
Dient die Veranstaltung jedoch Zwecken des Glaubens oder der Weltanschauung hat die Behörde eine eingehende Prüfung und Abwägung der Interessen vorzunehmen. Auch kommt dem Schutz der Versammlungsfreiheit ein besonderes Gewicht zu, was die Behörde zu berücksichtigen hat.
Ein generelles Verbot von Veranstaltungen am Karfreitag ist somit verfassungswidrig. Allerdings werden Veranstaltungen auch in Zukunft nur in den engen Grenzen zulässig sein, wie sie von dem BVerfG vorgegeben wurden. Dies hat die Behörde jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen.
Link zu dem Beschluss:
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15 eine interessante Entscheidung getroffen zu der Pflicht von Händlern in Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung eines Verbraucherproduktes.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG ist allein der Hersteller eines Verbraucherproduktes zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift verpflichtet, nicht dagegen der Händler.
Allerdings hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden (§ 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG).
Mit der Entscheidung des BGH umfasst dies auch die Verpflichtung des Händlers, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.
Bei der Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers handelt es sich um Angaben, die für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung sind.
Diese Angaben haben den Zweck, die Hersteller in den Stand zu setzen, die zur Vermeidung etwaiger von den Produkten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher.
Zu dem auf Seiten des Händlers dabei zu berücksichtigenden Erfahrungswissen gehört auch die Kenntnis der Rechtslage und somit die Pflicht zur Kennzeichnung durch den Hersteller.
Somit kann bei einem Verstoß der Händler durch einen Mitbewerber abgemahnt werden mit der Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Übernahme der entstandenen Anwaltskosten.
In dem vorliegenden Fall waren Kontaktlinsen über einen Onlineshop vertrieben worden, wobei weder Namen noch Kontaktanschrift des Herstellers angegeben waren.
Link zum Urteil:
Der Mandant wurde aufgrund eines Verhebetraumas in einem Krankenhaus wegen einem Bruch des Wirbelkörpers operiert. Es sollte am betroffenen Wirbelkörper eine sogenannte Kyphoplastie durchgeführt werden. Nach der Operation stellte sich jedoch heraus, dass im Zuge der Operation der falsche Wirbelkörper im Rücken des Mandanten von Seiten des Krankenhauses behandelt und operiert wurde. Der Mandant musste sich aus diesen Gründen einer weiteren Operation am richtigen Wirbelkörper unterziehen und hatte insbesondere in den ersten 3 Monaten nach der in Fragen stehenden Operation erhebliche Schmerzen zu erdulden.
Aufgrund der nicht fachgerecht erfolgten Operation im Krankenhaus wurde der Klinikträger anwaltlich außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach mehrmonatigen außergerichtlichen Verhandlungen einigte sich der Mandant mit Unterstützung der Rechtsanwälte Bach I Singelmann mit der Gegenseite auf einen Abfindungsbetrag in Höhe von 20.000,00 €.
Gerne unterstützen wir auch Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte und Interessen im Zusammenhang mit Ansprüchen wegen Aufklärungs- und/oder Behandlungsfehler und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.
Der Mandant war Patient in einem Krankenhaus. Eine beim Klinikträger beschäftigte Pflegerin teilte einem Verwandten des Mandanten im Rahmen eines Besuchs mit, dass der Mandant an einer ansteckenden Krankheit leidet.
Diese Krankheit hatte der Mandant zuvor weder im Kreise seiner Verwandten bzw. Bekannten und Freunde jemandem offenbart. Der Mandant wandte sich wegen dieses Sachverhalts an die Rechtsanwälte Bach I Singelmann zur Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen.
Der Krankenhausträger wurde anwaltlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wegen dem Bruch der ärztlichen Schweigepflicht. Der hinter dem Krankenhausträger stehende Haftpflichtversicherer regulierte vollständig, so dass der Mandant eine Entschädigung in Höhe von 1.500,00 € als Schmerzensgeld sowie den Ersatz seiner Anwaltskosten erwartet.
Die Rechtsanwälte Bach I Singelmann setzen auch Ihre Patientenrechte erfolgreich durch – wir stehen Ihnen insoweit zur Verfügung.
Nachdem jetzt die Höhe der Kindergeldbeträge ab 1.1.2017 bekanntgegeben wurden, ist auch die Düsseldorfer Tabelle entsprechend überarbeitet worden.
Die ab Januar 2017 geltenden Zahlbeträge (also Kindesunterhalt nach Berücksichtigung des Kindergeldanteils) finden sie auf der letzten Seite der Tabelle.
Sollten Sie direkte Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte für Familienrecht.
Ausgangsfall
Im Frühjahr 2016 lag nachfolgender Fall einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zugrunde:
Eine Klägerin machte Schmerzensgeld sowie materielle Schadenersatzansprüche gegen ein Krankenhaus geltend. Hintergrund war, dass sich die Mandantin mehreren Operationen unterziehen musste und sich hierbei mit Bakterien infizierte. In der ersten Instanz machte die Klägerin geltend, dass sämtliche Operationen behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden seien und gegen Hygienevorschriften verstoßen worden sei.
Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage der Klägerin in der ersten Instanz ab.
Die Klägerin suchte sich einen neuen Rechtsanwalt, der den Fall einer nochmaligen Überprüfung unterzog. Beim Studium der Patientenakten fiel dem Rechtsanwalt auf, dass nach einer Operation eine Wundtoilette nicht oder nur unzureichend durchgeführt worden ist.
Der Rechtsanwalt legte aus diesem Grund gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken Berufung ein.
Die Entscheidung der zweiten Instanz
Das Berufungsgericht, im Konkreten das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken ließ das neue Vorbringen des Anwaltes in der zweiten Instanz nicht zu und führte insoweit aus, dass der neue Vortrag über eine mögliche Entstehungsursache der bei der Klägerin eingetretenen Infektion bei sorgfältiger Prozessführung bereits schon in der ersten Instanz hätte erhoben werden müssen. Die Klägerin habe deshalb nachlässig im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gehandelt, so dass der Vortrag als verspätet qualifiziert werden muss.
Die Entscheidung des BGH
Grundsätzlich muss in einem Zivilprozess tatsächlich alles bereits in der ersten Instanz vorgetragen werden. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO besagt, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen sind, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Gleichwohl lies die Klägerin durch ihren neuen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Und siehe da – der BGH hob mit Beschluss vor 01.03.2016, Az.: VI ZR 49/15 – die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken in weiteren Teilen auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken zurück.
Der BGH begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit den Besonderheiten eines Arzthaftungsprozesses. Von einem Patienten und seinem Prozessbevollmächtigten kann kein medizinisches Fachwissen erwartet werden. Weder der Patient noch dessen Rechtsanwalt müssen sich insoweit medizinisches Fachwissen zur Prozessführung aneignen. Wenn sich also durch einen neuen Rechtsanwalt in der zweiten Instanz der bisherige Vortrag erweitern oder konkretisieren lässt, kann von einer Nachlässigkeit nicht die Rede sein. Aus diesem Grund ist das Gericht zweiter Instanz verpflichtet den medizinischen Sachverhalt aufgrund der neuen Anhaltspunkte mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln. Da das saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken selbiges nicht veranlasst hatte, muss also in der zweiten Instanz zwingend nochmals ein Gutachten eingeholt werden.
Die zweite Chance
Einmal mehr bestätigte der Bundesgerichtshof im Rahmen ständiger Rechtsprechung, dass in Arzthaftungsprozessen an Patienten im Hinblick auf die Darlegungslast nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind.
Somit soll auch möglich sein, neue medizinische Gesichtspunkte auch noch in der zweiten Instanz vorzutragen. Somit kann sich also ein Anwaltswechsel nach der ersten Instanz rentieren, da der neue Anwalt die Patientenakte völlig unvoreingenommen nochmals überprüfen und neue Aspekte zu Tage fördern kann. Die neu ermittelten medizinischen Tatsachen können dann im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgetragen werden, so dass die Angelegenheit ein zweites Mal juristisch bzw. medizinisch im Rahmen des einzuholenden Sachverständigengutachtens überprüft wird.
Gerne überprüfen wir deshalb Ihr erstinstanzliches arzthaftungsrechtliches Urteil. Sollten unsere Überprüfungen Anlass dazu geben, dass ein Berufungsverfahren unter Umständen erfolgreich gestaltet werden kann, so vertreten wir Sie selbstverständlich auch in der zweiten Instanz. Vereinbaren Sie einen Termin unter 06021/30880 bei Ihren Spezialisten für Arzthaftungsrecht in Aschaffenburg
Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 12.07.16 bestätigt, dass die von den Sparkassen verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren und dadurch die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthielt eine die Dauer der Widerrufsfrist betreffende Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“).
Diese Formulierung hat im Sparkassenbereich häufig Verwendung gefunden und war Gegenstand vieler gerichtlicher Auseinandersetzungen und von Obergerichten kontrovers beurteilt worden. Das OLG Nürnberg als Vorinstanz hatte daher ausdrücklich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 II 1 Nr. 2 ZPO) die Revision zum BGH zugelassen.
Entgegen diesem nunmehr ergangenen Urteil des BGH hatten das OLG Bamberg und dem folgend das Landgericht Aschaffenburg in der Vergangenheit ähnliche Belehrungen der Sparkasse für rechtmäßig erachtet und ein Widerrufsrecht verneint. Dieser Rechtsprechung dürfte das aktuelle Urteil des BGH entgegenstehen, so dass ein bereits in der Vergangenheit (bis zum 21.06.2016) erklärter Widerruf wirksam sein dürfte.
Link zu der Pressemeldung des BGH:
Am 07.07.2016 wurden vor dem EuGH die Schlussanträge in dem Verfahren C‑220/15 gestellt. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das obligatorische Anzeigeverfahren für pyrotechnische Gegenstände mit CE-Kennzeichnung vor der deutschen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gegen die (mit Wirkung vom 01.07.2015 durch die Richtlinie 2013/29/EU aufgehobene) Richtlinie 2007/23 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände verstößt.
Link zu den Schlussanträgen:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 31. Mai 2016 entschieden, dass die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers zugunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben können, wenn der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht gegenübersteht, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt.
Mit seiner Entscheidung hat das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde des Komponisten und Produzenten Moses Pelham stattgegeben. Diese richtete sich gegen die fachgerichtliche Feststellung, dass die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstücks „Metall auf Metall“ der Band „Kraftwerk“ in den Titel „Nur mir“ im Wege des sogenannten Sampling einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstelle, der nicht durch das Recht auf freie Benutzung gerechtfertigt sei.
Das vom Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in das Tonträgerherstellerrecht eingeführte zusätzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz ist nicht geeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten künstlerischen Fortentwicklung gewahrt ist.
Zur Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichtes:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-029.html
Viele Menschen scheuen sich davor, Schadenersatz wegen ärztlicher Kunstfehler gegenüber Ärzten geltend zu machen, da sie selbst meinen oder von dritter Seite darauf hingewiesen worden sind, dass dies sinnlos sei, da der Vorgang schon Jahre zurückliegt und der Verjährung unterliege. Ein lang zurückliegender Sachverhalt bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die infrage stehenden Ansprüche, in etwa auf Schmerzensgeld, schon verjährt sind.
Die Verjährung von medizinrechtlichen Schadenersatzansprüchen beginnt erst am Ende desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist bei ärztlichen Behandlungsfehlern drei Jahre.
Beispiel:
Wenn der Patient z.B. positiv weiß, was und wer ihn im Jahre 2013 falsch behandelt hat, dann endet die Verjährungsfrist zum 31.12.2016, sofern nicht verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, wie z.B. durch ein Gerichtsverfahren.
Spannend ist insoweit allerdings die Frage, ab wann einem Patienten rechtlich entsprechende positive Kenntnis unterstellt werden kann, vor allem dann, wenn die Folgen und behandlungsfehlerhaften Komplikationen zunächst nicht auf ein Fehlverhalten des Arztes hinweisen.
Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht allein aufgrund der Tatsache vor, dass das Ergebnis der Behandlung nachteilig gewesen ist. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich der Verdacht einer Schädigung aufdrängen. Dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn der Patient die Patientenunterlagen des Krankenhauses oder des Arztes eingesehen bzw. ein positives Gutachten zum Behandlungsgeschehen über etwaige Behandlungsfehler eingeholt hat.
Wenn Sie also der Auffassung sind, dass ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, auch wenn dieser bereits Jahre zurückliegt, so lohnt sich oftmals dennoch eine anwaltliche Überprüfung ob und in welcher Höhe ggf. Schadensersatz geltend gemacht werden kann, da eine Verjährung zumeist noch nicht eingetreten ist.
Gerne beraten wir Sie im Arzthaftungsrecht in unserer Kanzlei in Aschaffenburg.
Das Amtsgerichts Obernburg, Zweigstelle Miltenberg, hat den Fahrer eines Kleintransporters, der wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung angeklagt war, freigesprochen. Das Urteil (15.03.2016) ist noch nicht rechtskräftig. Von der Staatsanwaltschaft wurde Berufung eingelegt.
Bei seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass der Fahrer kurzzeitig eingeschlafen war. Gleichwohl sei der Fahrer aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen. Das Gericht führt aus, dass ein strafrechtlich erheblicher Vorwurf einem genügend ausgeruhten Kraftfahrer aus einem „Einnicken am Steuer“ nur dann gemacht werden kann, wenn sich bei ihm Ermüdungserscheinungen und nachlassende Konzentrationsfähigkeit bereits vorher bemerkbar gemacht haben. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf setzt, so das Amtsgericht voraus, dass das Einnicken für den Fahrer vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten, das der Verteidiger, Herr Rechtsanwalt Bach, beantragt hatte und vom Gericht eingeholt wurde, ergab, dass eine Müdigkeit, die zu einem Sekundenschlaf des Fahrers geführt hatte, für diesen nicht subjektiv bewusst gewesen sei und dass der Fahrer seinen Zustand einer vermehrten Tagesschläfrigkeit nicht habe erkennbar erwarten können, da dies im subjektiven Erleben nicht rechtzeitig wahrzunehmen gewesen sei. Auch, so das Gericht, habe der Sachverständige dargelegt, dass ein Sekundenschlaf dadurch definiert sei, dass eine mehr oder weniger ausgeprägte Tagesschläfrigkeit mit imperativem Schlafdrang in, vor allem monotonen Situationen, eintritt. Für das Gericht, das sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, ergab sich, dass es für den Fahrer nicht vorhersehbar war, dass es zu einem Sekundenschlaf kommen wird. Der Sachverständige habe insoweit dargelegt, dass durchaus ein Sekundenschlaf auch ohne für den jeweils betroffenen Kraftfahrer subjektiv wahrnehmbare Anzeichen eintreten kann. Es gäbe kein generell Erfahrungssatz, dass sich ein Sekundenschlaf bei einem Kraftfahrer für diesen zuvor immer bemerkbar ankündige.
Bereits wiederholt hatte das MAIN-ECHO über das komplexe Thema des Europäischen Chemikalienrechts berichtet. Zuletzt hat es hierbei das Verfahren vor der Widerspruchskammer in Helsinki aufgegriffen, bei dem wir die Vertretung übernommen hatten.
Link zum Artikel: http://www.main-echo.de/ueberregional/wirtschaft/art4208,4070346
Der Mandant wurde nach einem Arbeitsunfall in einem Krankenhaus zunächst stationär und danach ambulant behandelt. Aufgrund des Arbeitsunfalles trug der Mandant am linken Unterarm schwere Schnittverletzungen davon, da ein Glasfragment in den Arm eindrang und Fremdkörper im Arm verblieben. Im Rahmen der Operation verabsäumten die Ärzte sämtliche Glasfragmente vollständig zu entfernen, sodass diese auch nach der Operation noch teilweise im Arm verblieben und eine Folgeoperation notwendig wurde.
Auf Basis dieses Sachverhalts nahm der Mandant, vertreten durch die RAe Bach | Singelmann | Dr. Orschler | Dr. Krebs den Krankenhausträger sowie die behandelnden Ärzte wegen Behandlungsfehler gerichtlich unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch, nachdem eine außergerichtliche Regulierung der Schäden durch den Haftpflichtversicherer des Krankenhauses nicht erfolgte.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.03.2016 vor dem Landgericht Aschaffenburg einigten sich die Prozessparteien auf einen vom Haftpflichtversicherer des Krankenhauses zu zahlenden Vergleichsbetrag in Höhe von 6.000,00€.
Durch diesen Vergleichsschluss konnte ein langjähriger Prozess mit Einschaltung eines Gerichtsgutachters für den Mandanten vermieden werden.
Privatpersonen, die eine private Krankenversicherung abschließen gehen grundsätzlich davon aus, dass ihnen die Probleme, die sie als gesetzlich Krankenversicherter hatten, der Vergangenheit angehören und sie nunmehr einen Premium-Versicherungsschutz genießen. Dies ist auf der einen Seite prinzipiell auch richtig, wenn man die Vorteile sieht, wie zum Beispiel keine Überweisungen zum Facharzt, keine langen Wartezeiten auf Termine, Kostenübernahme für Heilpraktiker, Psychologen, Zahnersatz und Brillen sowie Chefarztbehandlung im Krankenhaus.
Allerdings ist in letzter Zeit auf der anderen Seite zu beobachten, dass den privaten Krankenversicherungen der Kostendruck im Gesundheitswesen immer mehr zu schaffen macht. Konsequenz dieser Entwicklung ist, dass die von den Versicherungsnehmern eingereichten Arztrechnungen genauestens überprüft werden, was insbesondere dann geschieht, wenn die Behandlung teuer war. Im Rahmen dieser Überprüfungen kommt dann die private Krankenversicherung regelmäßig zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die eingereichten Rechnungen eine Kostenerstattung überhaupt nicht bzw. lediglich zum Teil erfolgen kann.
Zur Begründung dieser Entscheidungen führen die privaten Krankenversicherer regelmäßig zwei Einwendungen an:
1. Die Kosten der Heilbehandlung können nicht übernommen werden, da es sich hierbei um Kosten einer nicht medizinisch notwendigen Heilbehandlung handelt
2. Die eingereichte Rechnung entspricht nicht den Vorgaben der Gebührenordnung (GOÄ)
Für die Versicherten entsteht bei dieser Konstellation eine missliche Lage, in der die Einschaltung eines Fachanwaltes für Medizinrecht notwendig sein kann. Bezahlt der Versicherte nämlich mangels Kostenerstattung der Krankenversicherung die Arztrechnung nicht, muss er damit rechnen, dass der Arzt bzw. das Krankenhaus die Rechnung gerichtlich geltend macht, was entsprechende Kosten auslöst. Der Versicherte kann sich auch dazu entscheiden gegen die private Krankenversicherung vorzugehen, damit die Kosten der Heilbehandlung doch noch erstattet werden. Die Forderung des Versicherungsnehmers kann insoweit im Extremfall gegen die private Krankenversicherung gerichtlich eingeklagt werden. Bei dieser Variante ist es sicherlich von Vorteil, wenn der Versicherte über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, da die im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigenden medizinischen Fragen nur über ein gerichtliches Sachverständigengutachten geklärt werden können und der Versicherungsnehmer im Prozess gegen die Versicherung regelmäßig als beweisbelastete Partei das Gutachten vorfinanzieren muss.
Bei Problemen mit Ihrer privaten Krankenversicherung stehen wir Ihnnen gerne zur Verfügung.
Die Widerspruchskammer der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) in Helsiniki hat über den von Herrn Rechtsanwalt Krellmann vertretenen Widerspruch positiv entschieden. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für sämtliche Registrierungen bei der ECHA. Künftig wird es den Unternehmen erheblich erschwert, das bestehende System zu missbrauchen und unter Umgehung der gesetzlichen Vorgaben eine Registrierung zu erschleichen. Die ECHA hatte bereits in der mündlichen Verhandlung zu diesem Verfahren angekündigt, ihre IT-Werkzeuge, Leitfäden usw. entsprechend zu aktualisieren. In diese Richtung zielt auch die zumindest zeitlich parallel zu dem Widerspruchsverfahren erlassene Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission.
Darüber hinaus dürfte mit dieser Entscheidung der Kreis von Entscheidungen der ECHA, gegen die ein Widerspruch zulässig ist, wesentlich erweitert werden.
Herr Rechtsanalt Krellmann berät Sie gerne zu allen Themen auf dem Gebiet des europäischen Chemikalienrechts (REACH).
Im Rahmen der Registrierung unter REACH sind die Registranten zu einer Datenteilung und damit einhergehend zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet.
In der Praxis stellt sich für viele Unternehmen die Problematik, eine REACH-konforme Kostenverteilung vorzunehmen. Dies führte in vielen Fällen zu dem Ergebnis, dass nach Durchführung eines sog. data sharing dispute die Daten von der ECHA zugesprochen wurden, ohne hierfür einen konkreten Betrag zu benennen. Folge war, dass der Registrant selbst für einen symbolischen Euro auf die Daten Bezug nehmen durfte und der Rechteinhaber zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf den nationalen Rechtsweg verwiesen wurde. Die tatsächlichen Kosten im Rahmen der Datenteilung belaufen sich je nach Stoff zum Teil auf sechsstellige Eurobeträge.
Eine neue Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission hat nunmehr die für die Kostenteilung relevanten Begriffe "fair, transparent und nicht diskriminierend" näher konkretisiert. Ob hierdurch die Praxis verbessert wird, bleibt abzuwarten.
Mit dieser Verordnung wurde der ECHA weiter die Befugnis eingeräumt, sicherzustellen, dass alle Registranten desselben Stoffes Teil einer gemeinsamen Registrierung sind (sog. osor-Prinzip, one substance, one registration). Trotz eindeutiger Vorgaben waren im Laufe der Jahre zahlreiche Einzeleinreichungen (individual submissons) registriert worden, ohne dass hierzu eine rechtliche Grundlage vorgelegen hätte.
Dieses Vollzugsdefizit auf Seiten der ECHA war von Herrn Rechtsanwalt Krellmann im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens vor der Widerspruchskammer der ECHA thematisiert worden. Dies war auch Thema der hierzu in Helsinki durchgeführten Anhörung, wobei von Seiten der ECHA entsprechende Modifikationen angekündigt worden waren.
Dieser Ankündigung folgend hat nunmehr die ECHA mitgeteilt, dass sie ihre IT-Werkzeuge, Leitfäden usw. aktualisieren werde, um die Änderungen umzusetzen.
Nach Aussage der EChA wird die neue REACH-IT künftig keine Registrierungen außerhalb der gemeinsamen Einreichungen (joint submission) erlauben. Alle Registranten desselben Stoffes müssen der gemeinsamen Registrierung angehören.
Es bleibt zu hoffen, dass durch diese Änderungen tatsächlich wieder eine Gleichbehandlung aller zur Registrierung verpflichteten Unternehmen herbeigeführt wird.
Sollten Sie Fragen zu REACH haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Krellmann gerne zur Verfügung.
Link zu der Durchführungsverordnung:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0009&from=DE
Link zu der Veröffentlichung der ECHA:
http://echa.europa.eu/view-article/-/journal_content/title/reach-data-sharing-principles-clarified
Schon jetzt möchten wir sie darüber informieren, dass sich die Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder erneut ändern.
Ab 1.1.2016 ist, je nach Einkommensgruppe und Alter der Kinder mit veränderten Zahlen zu rechnen.
Gerne informieren wir sie in einem persönlichen Gespräch über die Veränderungen in ihrem konkreten Einzelfall.
Als Rechtsvertreter eines unserer Mandanten reiste Herr RA Krellmann nach Helsinki. Im Rahmen einer mehrstündigen Sitzung in den Räumen der ECHA wurde hierbei über den von uns bei der Widerspruchskammer eingereichten Widerspruch verhandelt.
In dem anhängigen Verfahren („the charcoal case“) geht es um erhebliche Versäumnisse der ECHA im Rahmen des IT-gestützten Registrierungsprozesses, die in der europäischen Wirtschaft zu erheblichen Marktverschiebungen geführt haben. Im Ergebnis wurde es europaweit zahlreichen Unternehmen ermöglicht, die für eine Marktteilnahme erforderliche Registrierung zu erlangen, ohne die hierfür gesetzlich vorgeschirebenen Daten bei der ECHA einzureichen. Dieses Problem betrifft europaweit zahlreiche Registranten und Stoffe, wurde in dieser Weise und Deutlichkeit aber erstmals durch das von uns geführten Widerspruchsverfahren aufgegriffen.
Die Widerspruchskammer hat in diesem Verfahren deutlich auf die Versäumnisse der ECHA hingewiesen. Nicht zuletzt unter dem Eindruck durch das anhängige Widerspruchsverfahren hat die ECHA angekündigt, den Registrierungsprozess erheblich zu reformieren, um einen künftigen Missbrauch zu unterbinden.
Mit einer Entscheidung der Widerspruchskammer ist frühestens Anfang 2016 zu rechnen.
Wir beraten Sie gerne zu allen Themen auf dem Gebiet des europäischen Chemikalienrechts (RECACH).
Der Fall Holzkohle („the charcoal case“)
http://echa.europa.eu/documents/10162/13571/a_022_2013_announcement_de.pdf
Verschiedentlich ist in der Presse zu lesen, dass verschiedene Gemeinden „Eigenbedarf“ geltend gemacht und Mietern gekündigt hätten, um Flüchtlinge unterzubringen. Hier soll die Frage beantwortet werden, ob so etwas überhaupt möglich ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Bezeichnung „Eigenbedarf“ fehlerhaft ist. Mit Eigenbedarf werden die Gründe in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB bezeichnet, also die beabsichtigte Nutzung der Wohnung für sich selbst oder nahe Verwandte. Neben diesem Eigenbedarf gibt es allerdings noch den ordentlichen Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1 BGB. Dies erfordert ganz allgemein nur ein „berechtigtes Interesse“.
Hierunter fallen beispielsweise die Fälle der Fehlbelegung von Sozialwohnungen, der Unter- und Überbelegung sowie des Betriebsbedarfs. Ein weiterer Unterfall hier ist das öffentliche Interesse.
Ursprünglich waren in § 32 des Mieterschutzgesetzes bestimmte öffentliche Körperschaften von dessen Vorschriften ausgenommen (sog. „Fiskusprivileg“). Dieses Privileg wurde gestrichen. Dennoch hat das Bay. Oberste Landesgericht in einer Entscheidung von 1980 diesen Rechtsgedanken auf § 573 Abs. 1 BGB übertragen und so dieses Fiskusprivileg weitergeführt.
Seitdem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass öffentliche Körperschaften, also beispielsweise Städte und Gemeinde, ihren Mietern Kündigungen aussprechen dürfen, wenn sie die Räumlichkeiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigen. Umstritten ist insoweit aber noch, inwieweit es sich um eigene Aufgaben handeln muss und ob solche Kündigungen auch möglich sind, wenn die Gebäude nicht der Stadt selbst sondern einer städtischen Gesellschaft gehören.
Weiter ist in diesem Zusammenhang natürlich auch auf den sog. Sozialwiderspruch hinzuweisen. Der Mieter kann gegen eine solche Kündigung mit der Begründung Einspruch erheben, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine solche Härte liegt auch dann vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Wenn ein solcher Ersatzwohnraum frei ist, so wird die Stadt oder Gemeinde die Unterbringung aber eher in diesem Ersatzwohnraum vornehmen, schon um die teilweise bis zu 9 Monate langen Kündigungsfristen zu vermeiden.
Im Ergebnis trifft es also zu, dass solche Kündigungen möglich sind. Aufgrund der vielfältigen Schwierigkeiten und besonderen Anforderungen werden diese aber die absolute Ausnahme bleiben.
Auch die Presse greift immer wieder das Thema Rundfunkbeiträge auf.
Wir führen derzeit ein gerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Würzburg, in dem sich eine Kindertagesstätte (Kita) gegen die Rundfunkbeiträge wehrt. Dieses Verfahren hat offensichtlich auch für den verklagten Bayerischen Rundfunk Bedeutung. Dieser hat bereits gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass er eine Klärung der grundsätzlichen Fragen durch die Kammer –nicht bloß eines Einzelrichters- des Verwaltungsgerichtes wünsche.
Zu dem link des Mainecho:
http://www.main-echo.de/ueberregional/politik/art4204,3727774
Am 29.07.2015 wurde ein Gesetzesentwurf vorgelegt, welcher die Bestechung von Kassenärzten unter Strafe stellen soll. Hintergrund ist eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2012, nach welchem niedergelassene Ärzte als Freiberufler keine Amtsträger der Kassen seien und daher auch nicht wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme belangt werden können, wenn sie beispielsweise Prämien dafür erhalten Medikamente einer bestimmten Herstellerfirma zu verschreiben oder Überweisungen an bestimmte Kollegen oder Kliniken vorzunehmen.
Was nach einer Prüfung von diesem Entwurf übrig bleiben wird, bleibt abzuwarten.
Das Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 bedeutet aber nicht, dass sich Ärzte bei der Annahme von Prämien oder sonstigen Vergünstigungen nicht strafbar machen können. Insbesondere im Bereich der privaten Abrechnung lauern zahlreiche Fallen, welche bereits nach geltender Rechtslage als Betrug zulasten des Patienten bzw. der privaten Krankenversicherung gewertet werden können.
Diese Fallen sind vor allem deswegen tückisch, da die vorgeschlagenen Abrechnungsmethoden von Pharmareferenten gerne als übliche Praxis dargestellt werden. Die Ärzte verlassen sich oftmals darauf, dass eine weit verbreitete Übung schon legal sein wird – in vielen Fällen ein teurer Trugschluss. Zu erwähnen sind hier insbesondere Rabatt-Modelle.
Sollte diesbezüglich weiterer Beratungsbedarf bestehen, stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt angekündigt, dass am 28.07.2015 die Änderung der aktuellen Düsseldorfer Tabelle erfolgen wird.
Die Düsseldorfer Tabelle dient den Gerichten als Orientierung zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder. Außerdem wird in vielen Jugendamtsurkunden, Urteilen, Beschlüssen und Vergleichen, bei der Festlegung der Unterhaltshöhe, eine sogenannte Dynamisierung aufgenommen. Dies bedeutet, dass immer dann wenn sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, sich automatisch auch der zu zahlende Unterhalt ändert. Folglich werden jetzt viele Daueraufträge über Kindesunterhalt anzupassen sein.
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes ist gekoppelt an das Alter der Kinder sowie das Einkommen der zum Barunterhalt verpflichteten Eltern. Unabhängig vom Einkommen der Eltern wird aber vom Gesetz auch ein Mindestbedarf der Kinder festgelegt.
Das am 22. Juli 2015 verkündete Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags führte zur Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368,00 € um 144,00 € auf 4.512,00 €. Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 € steigt der Mindestunterhalt eines Kindes. Dieser Mindestunterhalt ist die Basis der neuen Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle.
Der Mindestunterhalt oder auch 100 % des Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle beträgt
zurzeit für Kinder von 0 – 5 Jahren
317,00 € und steigt auf 328,00 €.
Für Kinder von 6 – 11 Jahren
364,00 € und steigt auf 376,00 €.
Für Kinder von 12 – 17 Jahren
426,00 € und steigt auf 440,00 €.
Für volljährige Kinder wird der Unterhalt in der niedrigsten Einkommensstufe von
488,00 € auf 504,00 € angehoben.
Bei den vorgenannten Beträgen ist noch eine Verrechnung mit dem Kindergeld vorzunehmen. Das Kindergeld wird rückwirkend zum 01.01.2015 um 4,00 € erhöht und zwar
von 184,00 € auf 188,00 € für das jeweils 1. und 2. Kind,
von 190,00 € auf 194,00 € für ein 3. Kind und
von 215,00 € auf 219,00 € für das 4. und jedes weitere Kind.
Bis zum 31.12.2015 bleibt es aber dabei, dass nur das bisher ausgezahlte Kindergeld bis
zum hälftigen Betrag von den vorgenannten Unterhaltsbeträgen in Abzug zu bringen ist. Das führt zur entsprechenden Erhöhung des Unterhaltsanspruchs.
Voraussichtlich zum 01.01.2016 wird dann eine erneute Anpassung der Tabelle erfolgen. Dann werden wohl auch die Kindergeldanrechnungen erhöht. Außerdem ist damit zu rechnen, dass dann die Anpassung des Unterhaltsbedarfs von auswärts lebenden Kindern (in der Regel Studenten) angepasst wird.
In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen an, Sie zukünftig automatisch über jede Änderung der Düsseldorfer Tabelle und damit der entsprechenden Unterhaltszahlbeträge zu informieren. Sollten Sie Interesse an diesem zusätzlichen Service haben, bitten wir um eine
kurze E-Mail an jenny@singelmann-bach.de
Die mamuku GmbH war leider aufgrund der gesetzlichen Vorschriften (eingetretene Zahlungsunfähigkeit) verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Dieser Antrag wurde am 23.07.2015 beim Amtsgericht Aschaffenburg – Insolvenzgericht – eingereicht. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 613 IN 347/15 geführt.
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen hat der zuständige Insolvenzrichter Dr. Jürgen Roth einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es handelt sich um Herrn Rechtsanwalt Ulrich Kaiser, Aschaffenburg.
Bitte beachten Sie, dass derzeit Forderungen noch nicht beim vorläufigen Insolvenzverwalter angemeldet werden können, sondern erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ob und wann das Verfahren eröffnet wird, steht noch nicht fest. Vermutlich wird dies noch einige Wochen in Anspruch nehmen. Wenn es zu einer Verfahrenseröffnung kommt, wird dies unter der amtlichen Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de publiziert. Im Falle einer Verfahrenseröffnung können Sie dann die Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.
Hierzu finden sich zahlreiche Beispielformulare im Internet (Google-Suche: „Formular Forderungsanmeldung“).
Nachdem wegen eines schleppenden Kartenvorverkaufs, dem Abspringen von Investoren und gesundheitlichen Ausfällen des Veranstalters das mamuku Festival 2015 abgesagt werden musste, sieht sich die mamuku GmbH nun gezwungen, Insolvenzantrag zu stellen. Der hierzu als Berater eingeschaltete Aschaffenburger Fachanwalt für Insolvenzrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht RA Dr. Michael Krebs aus der Kanzlei Bach | Singelmann | Dr. Orschler | Dr. Krebs: „Einige Künstler haben sich exorbitante Ausfallgagen von 100 % zusichern lassen. Das heißt, obwohl die Veranstaltung nicht stattfand und erhebliche Kosten für Crew und Technik eingespart wurden, wird die volle Gage verlangt. Diese Verbindlichkeiten konnte die mamuku GmbH nicht mehr aus liquiden Mitteln bedienen, so dass Zahlungsunfähigkeit eintrat mit der gesetzlichen Folge der Insolvenzantragspflicht.“
Dieser Aufgabe ist RA Dr. Krebs nunmehr für seine Mandantschaft, die mamuku GmbH, nachgekommen und hat vor dem Amtsgericht Aschaffenburg – Insolvenzgericht – den erforderlichen Insolvenzantrag eingereicht. Doch wie geht es nun weiter? Soweit Ticketgebühren bei den Agenturen auf Sperrkonten hinterlegt waren, wurden diese aufgefordert, die Kommissionsgeschäfte rückabzuwickeln. Eine Rückmeldung über den aktuellen Status liegt nicht vor. Soweit Fans ihr Geld noch nicht erhalten haben oder andere Gläubiger noch nicht bedient worden sind, können diese ihre Forderungen nach Verfahrenseröffnung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Bis es soweit ist, werden jedoch noch einige Wochen ins Land gehen, da zunächst einmal die Verfahrensvoraussetzungen geprüft werden müssen. Hierzu schaltet das Insolvenzgericht regelmäßig einen Sachverständigen, unter Umständen zur Sicherung der Masse auch parallel einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein, der das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Hierzu RA Dr. Michael Krebs: „Das Amtsgericht Aschaffenburg hat mit Richter Dr. Jürgen Roth einen sehr erfahrenen und kompetenten Insolvenzrichter, der die erforderlichen Maßnahmen schnell und sachgerecht ergreifen wird. Zudem hat das Insolvenzgericht Aschaffenburg auch einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse bei der Abwicklung von Konzertveranstaltungsgesellschaften. Es handelt sich ja leider nicht um den ersten und einzigen Fall hier am Untermain.“
Nunmehr bleibt es abzuwarten, zu welchem Ergebnis der Sachverständige und das Gericht kommen werden. Insbesondere wird abzuklären sein, ob genügend Masse vorhanden ist um das Verfahren zu eröffnen.
In dem Kommentar der Tageszeitung „Main-Echo“ stellt der Kommentator, Herr Wolfgang Dreikorn, fest, dass die hohe Strafe wohl auf die total schief gegangene Prozeßstrategie der Verteidigung zurückzuführen sei.
Im Ergebnis ist dies sicher richtig, bedarf aber unseres Erachtens noch einer Ergänzung.
Ursprünglich ging die Staatsanwaltschaft nach dem Ergebnis der Ermittlungen davon aus, dass auch auf der Rückfahrt die Party an Bord weiter ging, das Boot nicht auf direktem Wege zurück zum Hafen gesteuert sondern erst noch ein gutes Stück flussaufwärts gefahren wurde und dass insbesondere mit hoher Geschwindigkeit von über 40 km/h gefahren wurde.
Hätte sich dies bestätigt, so wäre mit keiner Verteidigungsstrategie eine geringere Strafe als die jetzt ausgeurteilten 2 Jahre und 6 Monate zu erzielen gewesen.
Nachdem sich in der Hauptverhandlung vor dem AG Würzburg die überlebende Zeugin überraschenderweise von ihrer polizeilichen Aussage distanzierte und nur noch von einer sehr kurzen, langsamen und konzentrierten Fahrt berichten wollte, kam den eingeholten Gutachten eine bis dahin nicht vermutete Bedeutung zu. Nach harten Kämpfen in der Hauptverhandlung mit zahlreichen Beweisanträgen, sowohl seitens der Verteidigung als auch seitens der Nebenklage ging das AG Würzburg dann zwar noch von einer überhöhten Geschwindigkeit, allerdings von lediglich 25 km/h und keinen sonstigen Fahrfehlern aus.
Insoweit war die Verteidigungsstrategie tatsächlich noch erfolgreich. Hierauf hätte die Verteidigung aufbauen und zumindest in der Berufungsinstanz durch Einsicht und Reue das Strafmaß in den bewährungsfähigen Bereich drücken können.
Stattdessen wollte die Verteidigung jetzt noch immer einen Freispruch erzwingen und zweifelte hierzu sogar ihren erstinstanzlich errungenen Teilerfolg an, indem etwa die angenommene Geschwindigkeit von 25 km/h nochmals bestritten wurde. Hier wurde die Argumentation der Verteidigung dann tatsächlich – wie es der Kommentar im „Main-Echo“ richtig beschreibt – abstrus.
Was blieb ist der Eindruck der vollkommenen Uneinsichtigkeit. Damit war mit einer Bewährungsstrafe nicht mehr zu rechnen.
Im Ergebnis ist damit doch noch die richtige Strafe gefunden worden.
Nachdem zunächst eine gesetzliche Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine Protonentherapie zur Behandlung eines vorgeschrittenen Kopf-Hals-Tumors mittels Bescheid abgelehnt hatte, hat diese dem von uns begründeten Widerspruch nunmehr vollumfänglich abgeholfen. Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet daher der Mandantschaft die Gesamtkosten der Therapie nebst den angefallenen Übernachtungskosten in einer Höhe von ca. 25.000,00 €.
Gerne setzen wir auch Ihre Leistungsansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung außergerichtlich sowie gerichtlich durch.
Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind gerichtskostenfrei, sodass Sie insofern nur die Anwaltskosten bezahlen müssen, die Ihnen im Falle des Obsiegens von der Krankenkasse erstattet werden. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, kümmern wir uns gerne um die Einholung eines entsprechenden Deckungsschutzes. Häufig haben Versicherte bei ihrer Rechtsschutzversicherung auch einen solchen Tarif gewählt, der auch das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren kostenmäßig abdeckt.
Die Kreditzinsen befinden sich auf einem historischen Tief. Noch vor wenigen Jahren waren Darlehenszinsen um ein vielfaches höher. Hier bietet sich für den einzelnen ein erhebliches Potential.
U.U. kommt nämlich auch Jahre nach dem Abschluss eines Darlehensvertrages ein Widerruf in Betracht, mit der Folge, dass eine Ablösung oder aber zumindest Umfinanzierung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist.
Auch bereits gezahlte Zinsen muss die Bank –unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils in Form der aktuellen Zinsen- zurückbezahlen.
Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Die weitergehenden Anforderungen für einen wirksamen Widerruf haben die Gerichte trotz der eindeutigen Feststellungen des BGH zum Teil unterschiedlich und sogar gegensätzlich beurteilt. Auch die Banken selbst reagieren hier sehr unterschiedlich.
Gerne prüfen wir Ihren Darlehensvertrag und die Erfolgsaussichten eines Widerrufs.
Auch Deutschland muss die von der EU vorgegebenen Grenzwerte der Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG) für Schwermetalle in Kinderspielzeug einhalten. Ein nationaler Alleingang ist in diesem Fall nicht zulässig.
Das hat der EuGH mit Urteil vom 09.07.15 (C-360/14 P) entschieden.
Deutschland hatte sich darauf berufen, dass die eigenständig festgelegten Grenzwerte einen besseren Schutz böten, als die von der Europäischen Union erlassenen Grenzwerte. Mit dieser Argumentation hatte Deutschland bei der Kommission beantragt, diese weiter beibehalten zu dürfen.
Diesen Antrag hatte die Kommission abgelehnt, was zunächst von dem EuG (Urt. v. 14.05.2014 - T-198/12) und nunmehr in zweiter Instanz vom EuGH bestätigt wurde.
Demnach hat Deutschland die vorgegebenen Grenzwerte einzuhalten.
Die Pressemitteilung:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-07/cp150081de.pdf
Der BGH hat entschieden, bei einer Übertragung von Hörfunksendungen als Hintergrundmusik in das Wartezimmer einer Zahnarztpraxis keine GEMA Gebühren zu erstatten sind.
Die Voraussetzung für eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG, nämlich eine Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen, seien im vorliegenden Fall gerade nicht erfüllt gewesen.
Hierbei sah sich der BGH an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 gebunden, in dem ein vergleichbarer Fall zur Entscheidung gestanden hatte. Insofern seien auf den zu beurteilenden Fall die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen.
Diese Entscheidung dürfte auch für viele andere Forderungen der GEMA von Bedeutung sein und den Kreis der vergütungspflichtigen öffentlichen Wiedergabe auf ein sachliches Maß reduzieren.
Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 14/14
Mitte Mai 2015 wurde die hochschwangere Rebecca W. aus Aschaffenburg getötet. Die Eltern der Getöteten werden von den RAe Bach | Singelmann | Dr. Orschler vertreten.
Wir werden die Eltern im Rahmen der Nebenklage gegen den Mörder, sowie den Komplizen unterstützen, sowie bei der Geltendmachung von Schmerzens- und Schadensersatzansprüchen.
Die Eltern von Rebecca trauern nicht nur um ihre Tochter, sondern auch um ihr ungeborenes Enkelkind. Es wird noch lange dauern bis die Angehörigen begreifen können, was passiert ist. Aufgrund des immensen Medienrummels in den letzten Wochen war es den Mandanten nicht möglich in Ruhe um ihre Tochter zu trauern.
Wir ersuchen daher die Vertreter der Presse dies zu berücksichtigen und von einer direkten Kontaktaufnahme mit den Mandanten abzusehen. Sämtliche Anfragen können an Frau RAin Natascha Braunschläger von den RAen Bach | Singelmann | Bach gerichtet werden.
Die Eltern der getöteten Insassin des Motorsportbootes werden von den RAe Bach | Singelmann | Dr. Orschler im Rahmen der Nebenklage vertreten. Das erstinstanzliche Verfahren fand im Herbst 2014 in Würzburg statt. Der Angeklagte wurde seinerzeit zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hatten sowohl der Angeklagte, als auch die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren findet aufgrund der Sonderzuständigkeit in Schifffahrtssachen vor dem OLG Nürnberg statt.
Nunmehr wurden die Verhandlungstermine bekannt gegeben. Auftakt des Berufungsverfahrens ist am 08.07.2015. Insgesamt wurden 5 Verhandlungstage angesetzt, das Urteil wird Ende Juli erwartet.
Der Fall erschüttert ganz Deutschland – am 13.05.2015 verschwindet die im 9. Monat schwangere Rebecca W. aus Aschaffenburg, eine großangelegte Suchaktion verläuft zunächst ergebnislos. Erst am Samstag, den 16.05.2015 wird die Leiche der jungen Frau gefunden. Die schlimmsten Befürchtungen haben sich bewahrheitet – Rebecca und ihre ungeborene Tochter sind tot.
Die Polizei nimmt zwei Verdächtigte fest. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ die Ermittlungsrichterin gegen den 31-Jährigen Hauptverdächtigten Haftbefehl wegen Verdachts des Mordes und Abbruchs der Schwangerschaft in einem besonders schweren Fall. Gegen den 25-Jährigen wurde Haftbefehl wegen Beihilfe hierzu erlassen. Beide Beschuldigte wurden von Polizeibeamten in Justizvollzugsanstalten eingeliefert.
Man stellt sich nun berechtigt die Frage, warum die Juristen hier nicht von einem Doppelmord ausgehen, sondern „nur“ von einem Schwangerschaftsabbruch in einem besonders schweren Fall, schließlich wäre das Kind zwei Wochen später zur Welt gekommen.
Die Juristen haben sich bei der Abgrenzung zwischen Totschlag bzw. Mord und einem Schwangerschaftsabbruch die Frage zu stellen, ab wann das Leben beginnt. Das Strafrecht stellt für den strafrechtlichen Schutz des Lebens ab auf den Beginn des Geburtsaktes, dieser beginnt bei einem regulären Geburtsvorgang mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen, bei einem atypischen Verlauf mit dem Sprung der Fruchtblase und bei einem Kaiserschnitt mit der Eröffnung des Uterus.
Erfolgt die Tathandlung vor diesem Zeitpunkt liegt ein Schwangerschaftsabbruch vor. Hätten die Eröffnungswehen bereits eingesetzt bzw. hätte ein Blasensprung vorgelegen, käme hingegen eine Strafbarkeit wegen Totschlages oder ggf. sogar wegen Mordes in Betracht.
„Wie teuer wird dieses Urteil für die Mieter?“, fragte etwa die BILD-Zeitung und antwortete sogleich, dass dieses Urteil für 85 % der Mieter in der Hauptstadt richtig teuer werden könne. Auch in anderen Zeitungen wurde das Urteil als Sensation bewertet, wobei niemand angeben konnte welche dramatischen Auswirkungen hier genau zu erwarten sind.
Tatsächlich wird sich durch dieses Urteil sehr wenig ändern.
Die Besonderheit eines qualifizierten Mietspiegels besteht in der Vermutungswirkung des § 558 d BGB. Hiernach wird vermutet, dass die durch den Mietspiegel ermittelte Miete auch die ortsübliche Vergleichsmiete darstellt. Behauptet der Vermieter, die ortsübliche Vergleichsmiete liege höher oder der Mieter, die ortsübliche Vergleichsmiete liege niedriger, so muss die jeweilige Partei, die diese Behauptung aufstellt, dies zunächst begründet darlegen und dann durch Sachverständigengutachten beweisen. Es liegt also eine Umkehr der Beweislast vor. Solange sich der Vermieter innerhalb der durch einen qualifizierten Mietspiegel angegebenen Spanne bewegt, muss er die Ortsüblichkeit dieser Miete nicht mehr beweisen.
Dies gilt nur für einen qualifizierten Mietspiegel der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt wurde. Insoweit hat der BGH bereits im Jahr 2013 entschieden, dass die Instanzgerichte auf entsprechende Rüge hin auch überprüfen müssen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Allein die Selbstbezeichnung eines Mietspiegels als „qualifiziert“ ist nicht ausreichend.
Damit haben Mieter und Vermieter, wenn sie mit dem Ergebnis des Mietspiegels nicht einverstanden sind, jeweils die Möglichkeit entweder den Mietspiegel insgesamt anzugreifen oder sich nach wie vor darauf zu beschränken nur nachzuweisen, dass die konkrete Wohnung außerhalb der Einordnung des Mietspiegels liegt.
Aus Kostengründen wurde bisher immer die letztere Möglichkeit bevorzugt, sofern nicht besonders gravierende Fehler des Mietspiegels erkennbar sind.
Ein solch gravierender Fehler war in dem Mietspiegel der Stadt Berlin durchaus erkennbar. Die gesamte Stadt Berlin wurde nur in drei verschiedene Lagen eingeteilt. Zum Vergleich: Der Mietspiegel für Aschaffenburg weist bereits vier „Grundlagen“ und insgesamt acht Lagenmerkmale aus.
Besondere Bedeutung dürften Angriffe gegen den Mietspiegel aber im Rahmen der beabsichtigten Mietpreisbremse erhalten. Liegen keine tauglichen Mietspiegel vor, so läuft auch die beabsichtigte Mietpreisbremse ins Leere.
Die Einführung der sog. Mietpreisbremse ist beschlossen. Hierzu werden die §§ 556 d und 556 e BGB neu eingeführt. § 556 d Abs. 1 BGB wird lauten:
„Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Abs. 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2) höchstens um 10 % übersteigen.“
Eine ähnliche Konstruktion wie das Erfordernis des „angespannten Wohnungsmarktes“ gibt es bereits in § 558 Abs. 3 BGB, nach welchem die Miete nur um maximal 15 % erhöht werden kann, „wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen“ gefährdet ist. Auch dort wurde die Landesregierung ermächtigt solche Gebiete festzulegen. Das Stadtgebiet Aschaffenburg wurde in die Verordnung aufgenommen, so dass auch in Bezug auf die Mietpreisbremse von einer Aufnahme ausgegangen werden kann.
Daraus folgt: Die Frage der Mietpreisbremse ist nur für Wohnungen im Stadtgebiet Aschaffenburg relevant. Im Landkreis Aschaffenburg sowie für die angrenzenden bayerischen Landkreisen Miltenberg und Main-Spessart wird diese Vorschrift ohne Bedeutung bleiben.
§ 556 e Abs. 1 BGB wird lauten:
„Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556 d Abs. 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.“.
Daraus folgt: Verluste gegenüber der bisherigen Vermietung braucht der Vermieter nicht zu fürchten. „Gefälligkeitsvereinbarungen“ mit dem bisherigen Mieter sind jedoch nicht erfolgversprechend.
Kritikpunkte:
Gegen diese Reform wurden zahlreiche Einwände erhoben. Neben den politischen und wirtschaftlichen Einwänden, auf welche wir hier nicht eingehen wollen, gibt es noch mehrere beachtliche juristische Einwände. Diese beziehen sich insbesondere darauf, dass hier in erheblichem Umfang unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden. Solche unbestimmten Rechtsbegriffe müssen zunächst durch die Gerichte bis hinauf zum BGH definiert werden. Bis dahin können Jahre vergehen, in denen eine große Rechtsunsicherheit herrscht.
Zu erwähnen ist hier zunächst der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete, dessen genaue Definition noch immer umstritten ist. Weiter ist derzeit noch strittig, ob eine Ermächtigung der Landesregierung ausreicht um zur Anwendbarkeit des § 556 d BGB zu kommen oder ob das zur Entscheidung berufene Gericht selbst prüfen muss, ob die Wohnung überhaupt in einem Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten liegt.
Unseres Erachtens wird die Mietpreisbremse schon aus praktischen Gründen nur von sehr eingeschränkter Bedeutung bleiben.
Im Gegensatz zu § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, nach welchem Mietpreisüberhöhungen von mehr als 20 % über den üblichen Entgelten mit einer Geldbuße geahndet werden kann, stellt ein Verstoß gegen § 556 d BGB keine Ordnungswidrigkeit dar. Der Vermieter wird die von ihm erwartete Miete fordern und ein Mieter wird, wenn er diese Wohnung möchte, den entsprechenden Mietvertrag unterschreiben.
Ist der Mieter dann der Auffassung, dass die geforderte Miete zu hoch ist, so muss er die behauptete Überhöhung qualifiziert rügen, d. h. er muss konkret darlegen welche Miete seiner Auffassung nach angemessen wäre.
Evtl. Rückforderungsansprüche – bis zur gerichtlichen Entscheidung ist die vereinbarte Miete geschuldet – können erst ab dem Zeitpunkt der qualifizierten Rüge geltend gemacht werden.
Diese vom Mieter behauptete ortsübliche Vergleichsmiete muss er in einem gerichtlichen Verfahren durch Sachverständigengutachten nachweisen. Erst wenn ihm dies gelingt, wird die Miete auf diese ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. des Zuschlags von 10 % festgesetzt.
Daraus folgt: Der Vermieter wird auch in den von der Mietpreisbremse betroffenen Gebieten zunächst die am Markt durchsetzbare Miete fordern. Erst auf eine qualifizierte Rüge hin (an welcher die meisten Mieter bereits scheitern werden) muss sich der Vermieter überlegen, ob er ein gerichtliches Verfahren riskiert oder dem Mieter mit einer Reduzierung der Miete entgegenkommt.
Der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass bei einem Gebrauchtwagenkauf der Käufer zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist, da dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht zugemutet werden kann.
„Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Klägerin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.“
Pressemitteilung des BGH Nr. 58/2015 v. 15.04.2015
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2015&nr=70794&linked=pm&Blank=1
Seit dem 16.8.2012 ist eine EU Verordnung in Kraft, die Erbangelegenheit mit ausländischem Bezug regelt. Eine EU Verordnung ist in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht. Sie gilt für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015. Die Verordnung verändert nicht das Erbrecht in Deutschland; sie regelt vielmehr, welches Erbrecht welcher nationalen Staaten anwendbar ist. Durch die Verordnung soll die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen von Justizbehörden in Zivilsachen bei einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug für die Bürger erleichtert werden.
Für einen deutschen Staatsbürger richtete sich die Rechtsnachfolge von Todeswegen bisher nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte, also deutschem Recht. Ab dem 17.8.2015 unterliegen Erbfälle und damit die gesamte Rechtsfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt unabhängig davon, ob er auch dort verstorben ist. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle mehr. Ebenso ist irrelevant, wo der Nachlass des Verstorbenen belegen ist. Bei der Feststellung des maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vor seinem Tode und im Zeitpunkt des Todes vorzunehmen. Dabei sind unter anderem die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat und seine familiären Bindungen zu berücksichtigen.
Ein deutscher Rentner, der sich ganz überwiegend auf Mallorca aufhält, kann also künftig nach spanischem Erbrecht beerbt werden. Spiegelbildlich richten sich die Ansprüche der Erben, bzw. mögliche Pflichtteilsansprüche der Enterbten dann ebenfalls nach spanischem Recht. Es kann also zu massiven Veränderungen der möglichen Ansprüche von Angehörigen kommen, wenn der Aufenthalt in einem europäischen Land gewählt wird, der keinen Pflichtteilsanspruch kennt.
Da die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht ohne weiteres getroffen werden kann, ist es zulässig und auch sehr ratsam, eine Rechtswahl vorzunehmen. Diese muss in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen, also zum Beispiel in einem Testament. Hier kann der Erblasser bestimmen, welchem nationalen Erbrecht seine Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegen soll. Anders als nach bisherigem deutschen Recht besteht allerdings keine Möglichkeit mehr, eine Rechtswahl auf das unbewegliche Vermögen zu beschränken. Die Rechtswahl muss sich vielmehr auf das gesamte Erbrecht beziehen. Nach dem gewählten Erbrecht beurteilen sich ,wie im Beispiel oben erwähnt, auch der Kreis der erbberechtigen Personen, deren Erbquoten, die Möglichkeit einer Enterbung oder Pflichtteilsrechte.
Eine solche Rechtswahl kann bereits jetzt in ein Testament oder einen Erbvertrag aufgenommen werden. Stirbt der Erblasser allerdings vor dem 17.8.2015 entfaltet sie keine Wirkung. Verstirbt er später, ist sie anwendbar. Da es sich insgesamt um eine äußerst komplexe Rechtsmaterie handelt, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Mit dem Beschluss der EU-Staaten vom 02.03.2015, wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, auch leichtere Verkehrsverstöße innerhalb der EU grenzüberschreitend zu verfolgen. Insbesondere erfolgt ein Austausch der Halterdaten über die Landesgrenzen hinweg.
Allerdings werden in Deutschland auch weiterhin keine Bescheide vollstreckt, die mit deutschem Recht nicht vereinbar sind. Dies betrifft insbesondere die im Ausland oft anzutreffende Halterhaftung, die in Deutschland nur in wenigen Fällen greift.
Gerne überprüfen wir auch Ihren (ausländischen) „Strafzettel“.
Nachdem zunächst das Landratsamt Aschaffenburg einen gegen unseren Mandanten adressierten Bescheid über 106.544,03 € aufgehoben hatte, war eine von der Gemeinde hiergegen gerichtete Klage vom VG Würzburg abgewiesen worden (http://openjur.de/u/719981.html ).
Gegen diese Entscheidung hatte die Gemeinde einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem VGH in München gestellt. Diesen Antrag hat der VGH München erwartungsgemäß abgelehnt und damit das von uns vor dem VG Würzburg erstrittene Urteil bestätigt. Das Gericht verweist darauf, dass seitens der Gemeinde keine schlüssigen Argumente vorgetragen worden seien, die ein Berufungsverfahren gerechtfertigt hättten.
Unser Mandant muss somit nicht die ursprünglich geforderten 106.544,03 € zahlen. Vielmehr hat die Gemeinde die nicht unerheblichen Gesamtkosten des Verfahrens zu tragen.
Gerne überprüfen wir Ihren Gebührenbescheid auf Rechtsfehler.
Das OLG München hat entschieden, dass im Falle einer negativen Bewertung auf Amazon, der Händler vom Kunden keinen Schadensersatz verlangen kann, soweit es sich um ein Werturteil des Kunden handelt. Denn ein Werturteil ist von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dies gilt selbst dann, wenn die Aussage des Kunden – wie im vorliegenden Fall – auch Tatsachenbehauptungen enthält, das Werturteil jedoch im Vordergrund steht.
Im vom OLG München zu entscheidenden Fall wurde der Online-Shop eines Händlers bei Amazon aufgrund einer negativen Kundenbewertung gesperrt. Von daher verklagte der Händler den Kunden auf Unterlassung und Schadenersatz (ca. 40.000,00 €).
Da es sich aber um eine zulässige Meinungsäußerung handelte, wies das OLG München die Berufung des Händlers zurück (der Händler hatte bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Augsburg verloren, weswegen dieser vor dem OLG München Berufung einlegte).
Herr Rechtsanwalt Marc Valdfogl der Aschaffenburger Kanzlei Bach, Singelmann, Dr. Orschler, Dr. Krebs weist jedoch darauf hin, dass unwahre Tatsachenbehauptungen nach wie vor Schadenersatzansprüche nach sich ziehen können. Von daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt bzw. ob ein Werturteil im Vordergrund steht.
Sollten Sie rechtliche Probleme wegen einer negativen Bewertung haben, beraten Sie die Rechtsanwälte Bach, Singelmann, Dr. Orschler, Dr. Krebs, Aschaffenburg, gerne
Eine umfassende Übersicht über die gesetzlichen Neuregelungen zum Jahresanfang 2015 gibt die Bundesregierung unter folgendem Link:
Das Verwaltungsgericht Kassel hat bestätigt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dann angeordnet werden dürfen, wenn hierfür die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Insoweit müssten zwingend die in § 45 StVO geregelten Umstände vorliegen.
Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürften insbesondere nur wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse (Streckenführung, Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse) im Sinne einer Gefahrenlage angeordnet werden. Diese Voraussetzungen lagen bei der Ortsdurchfahrt der Gemeinde Neuental nicht vor. Eine Beschränkung zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs war daher nicht zulässig.
Somit war die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/ h durch das Gericht aufzuheben.
Zur Pressemeldung des VG Kassel:
Eine Sperrgebietsverordnung darf auch eine öffentlich nicht wahrnehmbare Ausübung der Prostitution untersagen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass konkreter Belästigungen der Öffentlichkeit durch die Begleiterscheinungen der Prostitution vorliegen. Vielmehr genüge die Prognose, dass das verbotene Verhalten in hinreichender Weise die abstrakte Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung begründet.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das die Zulässigkeit eines Bordells in Frankfurt zu beurteilen hatte, welches in einem Sperrgebiet lag.
Zuvor hatte der VGH Kassel beschlossen, dass der Bordellbetrieb in dem konkreten Sperrgebiet zulässig sei. In Folge des Prostitutionsgesetzes und des gesellschaftlichen Wandels sei es nicht legitim, die Prostitution per se als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzustufen. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Störung tatsächlich vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht widersprach dem und stellte fest, dass die Sperrgebietsverordnungen ein zulässiges Mittel sei, aus ordnungsrechtlichen Gründen die Prostitutionsausübung lokal zu steuern.
Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=83
Gestern verkündete das OLG Düsseldorf, dass sich die Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2015 ändert. Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von unterhaltsberechtigten Kindern.
Die Änderung betrifft den sogenannten Selbstbehalt. Dieser stellt den Mindestbetrag dar, den der Unterhaltspflichtige von seinem Einkommen behalten darf. Der Selbstbehalt soll ab nächstem Jahr deutlich erhöht werden, was dazu führen wird, dass viele Kinder weniger Unterhalt bekommen, obwohl die Tabellenbeträge unverändert bleiben.
Bisher betrug der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber dem minderjährigen Kind 1.000€, ab 2015 erhöht sich der Betrag auf 1.080€. Bei Nichterwerbstätigen steigt der Selbstbehalt von 800€ auf 880€. Der Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind steigt sogar auf 1.300€
Die Änderung betrifft aber nicht nur den Kindesunterhalt, sondern auch den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bzw. der unverheirateten Kindesmutter. Hier erfolgt eine Erhöhung des Selbstbehaltes von aktuell 1.100 € auf 1.200€.
Gegenüber den unterhaltsberechtigten Eltern erfolgt eine Erhöhung auf 1.800€.
Wir raten daher an, den Unterhalt zeitnah überprüfen zu lassen, da die Änderung schon zum 1.1.2015 in Kraft tritt. Hier stehen Ihnen unsere Spezialisten für Familienrecht gerne zur Verfügung.
Durch das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ (Mindestlohngesetz – MiLoG) wurde der allgemeine und flächendeckende Mindestlohn für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, ab dem 1.1.2015 beschlossen. Es bleiben davon nur wenige Ausnahmen.
Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn
Wer in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt ist, hat ab dem 1.1.2015 gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung eines Lohnes mindestens in der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Die Anspruchsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 MiLoG.
Zu beachten ist dabei, dass noch einzelne Branchen mit besonderen, dem MiLoG vorgehenden Mindestlohnregelungen, gibt. Im Arbeitnehmerentsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung iSv § 5 TVG sind noch Regelungen möglich, die dem MiLoG vorgehen. Hier gibt es noch Übergangsregelungen im Gesetz.
Höhe des Mindestlohns
Ab 1.1.2015 beträgt die Höhe des Mindestlohns 8,50 EUR brutto je Zeitstunde. Auch bei Stück- oder Akkordlohn muss der Mindestlohn bezogen auf die Arbeitsstunde erreicht werden. Bei einer Monatsvergütung muss unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit auf den effektiven Bruttostundenlohn umgerechnet werden. Dieser darf ebenfalls nicht niedriger sein als der Mindestlohn.
Mindestlohn auch im Minijob !
Auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, also die oft als „Minijobs“ bezeichneten Arbeitsverhältnisse sind vom MiLoG umfasst. Damit ist klar, dass bei einem Minijob maximal 52,5 Stunden pro Monat gearbeitet werden dürfen. Bei mehr Stunden würde der maximal zulässige Monatsbetrag von zurzeit 450,- € überschritten werden. Bei Überschreiten dieser Grenze würde ein „normales“ Arbeitsverhältnis mit voller Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht entstehen.
Schwierig und nicht gänzlich geklärt ist die Frage inwieweit weitere Vergütungsanteile anzurechnen sind. Sachleistungen sind jedenfalls beim Mindestlohn zu berücksichtigen. Bei Fragen hierzu wenden sie sich an uns.
Ziel des Gesetzes ist es auch, dass der Mindestlohn nicht durch vertragliche Vereinbarung umgangen werden soll. Arbeitnehmer sollen also nicht durch Vertrag auf den Mindestlohn verzichten dürfen. Auch eventuell eingreifenden arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschluss- bzw. Verfallfristen finden in Bezug auf die Vergütung keine Anwendung. Vielmehr gilt für den Mindestlohn die normale dreijährigen Verjährungsfrist.
Gefahren für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber ist die Haftung auch für Subunternehmer dringend zu beachten. Wenn sie als Arbeitgeber Aufträge an Subunternehmer vergeben müssen sie dafür Sorge tragen dass auch ihre Auftragnehmer ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen. Sonst kann es passieren dass sie als Auftraggeber auch für den Mindestlohn der Mitarbeiter ihres Auftragnehmers haften.
Weiter für Arbeitgeber wichtig: Führen sie Stundenzettel für ihre Arbeitnehmer ein und bewahren sie diese mindestens 2 Jahre auf. Sie können von den zuständigen Behörden zur Auskunft aufgefordert werden.
Für die Frage was sie als Arbeitgeber hier machen können, wenden sie sich an uns.
An dem Pfingstwochenende 2013 ereignete sich ein tragischer Unfall auf dem Main, bei welchem zwei junge Menschen starben. Nach 1 ½ Jahren wurde am 5.11.2014 nach 4 Verhandlungstagen das Urteil gegen den verantwortlichen Führer des Sportmotorbootes gesprochen: Das Amtsgericht Würzburg, als zuständiges Schifffahrtsgericht, verurteilte den 27jährigen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten.
Was war passiert: Am 18.05.2013 trafen sich die vier Freunde in Aschaffenburg, um miteinander zu feiern. Im Laufe der Nacht kam der Entschluss auf, gegen 1 Uhr mit dem Sportboot des Angeklagten zu einer Bucht in Richtung Obernau zu fahren. Es herrschte ausgelassene Stimmung, nach Angabe eines Zeugen war es ein „feucht-fröhlicher“ Abend. Auch der Angeklagte konsumierte in wohl nicht unerheblichem Maße „Jacky-Cola“. Um 3 Uhr entschloss sich die Gruppe zurück nach Aschaffenburg zu fahren.
Auf der Rückfahrt herrschte stockdunkle Nacht (0 Lux).
Zur gleichen Zeit fuhr ein Gütermotorschiff von Aschaffenburg aus kommend in Richtung der Schleuse Obernau. Nach der Beweisaufnahme steht außer Frage, dass das Gütermotorschiff ordnungsgemäß beleuchtet war.
Der angetrunkene Angeklagte fuhr mit einer BAK von mind. 1,07 Promille in Gleitfahrt zurück in Richtung Flosshafen. Das entgegenkommende Gütermotorschiff erkannte der Angeklagte nicht oder zumindest zu spät, so dass es zu einer Kollision kam.
Durch den heftigen Aufprall wurden alle vier Insassen aus dem Sportboot geschleudert. Während der Angeklagte und eine der Mitfahrerinnen das „Glück“ hatten, direkt ins Wasser geworfen zu werden, wurden die beiden anderen Freunde an die Schiffswand des Gütermotorschiffes geschleudert. Nach Angabe des Gerichtsmediziners wurden sie durch den Aufprall mit Kopf bewusstlos und ertranken schließlich im Main („abgekürztes Ertrinken“).
Der Angeklagte und die leicht verletzte Zeugin konnten sich ans Ufer retten und wurden von der Besatzung des Gütermotorschiffs an Bord geholt. Dort wurden sie unmittelbar in Decken gehüllt und es wurde ihnen Tee zum Aufwärmen gegeben.
Sowohl von der Schiffscrew als auch von der sofort alarmierten Polizei wurden umfangreiche Suchmaßnahmen eingeleitet, jedoch blieben diese erfolglos. Erst nach 6 bzw. 7 Tagen wurden die Leichname gefunden.
Unsere Aufgabe: Die Eltern der getöteten jungen Frau verfolgten den Prozess als Nebenkläger. Dabei wurden sie unterstützt von RA Günter Bach, RAin Natascha Braunschläger und RA Bernhard Zahn.
Bereits vor Beginn des Strafverfahrens wurden im Auftrag der Eltern Schadens- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Diesbezüglich ist eine Klage beim zivilen Schifffahrtsgericht rechtshängig. Dieses Verfahren wird von RA Günter Bach und RAin Natascha Braunschläger geführt.
Der Strafprozess: Über 4 Verhandlungstage hinweg wurden eine Vielzahl von Zeugen, sachverständigen Zeugen und Sachverständigen gehört.
Am Ende stand für das Schöffengericht fest, dass der Bootsführer den Unfall verursacht hat und sprach den Angeklagten deshalb wegen fahrlässiger Tötung in 2 einheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Gefährdung des Schiffsverkehrs schuldig.
Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung verwies das Gericht darauf, dass die Alkoholisierung des Angeklagten eine maßgebliche Rolle gespielt hat. Auch zeigte das Gericht die diversen grob pflichtwidrigen Verhaltensweisen des Angeklagten auf, durch welche er gegen maßgebliche Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts verstoßen hat. Insoweit fuhr der Angeklagte nach Auffassung des Gerichts nicht mit angepasster Geschwindigkeit. Das Gericht stützt sich dabei aus die Aussagen der Sachverständigen, die übereinstimmend bekräftigt haben, dass ein Sportmotorboot in der Nacht allenfalls in Verdrängerfahrt, also in einem Bericht von 10 – 14 km/h fahren dürfe. Auf keinen Fall dürfe in Gleitfahrt, wie vom Angeklagten getan, gefahren werden.
Pressestimmen: Der Prozess weckte ein großes mediales Interesse. Dies war insbesondere dem Umstand geschuldet, dass der Angeklagte bis zu Letzt die Schuld von sich wies und die Schuld bei anderen suchte. So wurde u.a. von dem Angeklagten zur Erklärung seiner hohen BAK angedeutet, dass möglicherweise in dem Tee, den er auf dem Schiff nach dem Unfall bekommen hat, Alkohol war.
http://www.sat1bayern.de/news/20141105/tod-auf-dem-main-zwei-jahre-und-drei-monate/
http://primavera24.de/nachrichten/todesfahrer-vom-main-muss-ueber-zwei-jahre-ins-gefaengnis/94456
http://www.main-netz.de/nachrichten/region/frankenrhein-main/franken/art4005,3287976
In der nunmehrigen Entscheidung führt das BAG aus, dass Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind, durch einen Stellenbewerber auch auf die pauschale Frage nach dem Vorliegen von Straftaten, nicht anzugeben sind. Dies gilt nach dem BAG selbst dann, wenn sich der Stellenbewerber – wie im vom BAG zu entscheidenden Fall – auf eine Stelle im Justizvollzugsdienst bewirbt.
Zwar stellt das BAG grundsätzlich fest, dass der Arbeitgeber bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnis Informationen zu Vorstrafen des Bewerbers einholen darf, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert.
Allerdings führt das BAG in dem Urteil dann aus, dass ein berechtigtes Informationsinteresse des Arbeitgebers grundsätzlich nicht hinsichtlich solcher Verurteilungen bestehen kann, welche bereits im Bundeszentralregister getilgt sind.
Nach Auffassung des BAG muss der Stellenbewerber selbst auf ausdrückliche Nachfrage seitens des Arbeitgebers hinsichtlich etwaiger Vorstrafen eine im Bundeszentralregister bereits getilgte Vorstrafe nicht nennen.
Ebenso wenig soll – so das BAG – der öffentlichen Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, Bewerber nach bereits eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu fragen.
Die Rechtsprechung des BAG, welche sich auf einen öffentlichen Arbeitgeber bezog, dürfte problemlos auch auf einen privaten Arbeitgeber anwendbar sein.
Mit der EU-Spielzeug-Richtlinie (2009/48/EG) werden u.a. Grenzwerte (Migrationsgrenzwerte) für Arsen, Antimon und Quecksilber in Spielzeugen festgelegt. Diese Grenzwerte sind von den einzelnen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen.
Die Bundesregierung verweigert eine Umsetzung mit der Begründung, dass die bestehenden deutschen Grenzwerte strenger seien als die der EU-Richtlinie und somit ein höheres Schutzniveau böten.
Dem widerspricht die EU-Kommission und hat Deutschland nunmehr dringend aufgefordert, die mit der EU-Richtlinie vorgegebenen Grenzwerte für Schadstoffe in Kinderspielzeug in nationales Recht umzusetzen.
Sollte Deutschland seine Vorschriften nicht binnen zwei Monaten mit dem EU-Recht in Einklang bringen, kann die Kommission den EuGH anrufen.
Die unterschiedliche Bewertung ist auf folgendes zurückzuführen:
Als Migrationswert (Vorgabe der EU-Richtlinie) wird die Menge definiert, die von einem Spielzeug tatsächlich abgegeben und tatsächlich vom menschlichen Körper absorbiert wird. Die EU-Richtlinie sieht drei verschiedene Migrationsgrenzwerte vor, die jeweils für eine Art von Spielzeugmaterialien (trockene, brüchige, staubförmige oder geschmeidige Materialien, flüssige oder haftende Materialien und abgeschabte Materialien) gelten.
Die bestehenden deutschen Grenzwerte werden im Gegensatz zu den europäischen Vorgaben in „Bioverfügbarkeit“ angegeben. Hierbei handelt es sich um die Menge chemischer Stoffe, die von einem Spielzeug abgegeben wird und theoretisch vom menschlichen Körper aufgenommen werden kann, ohne zwangsläufig aufgenommen zu werden. Die deutschen Grenzwerte gelten ungeachtet der Zusammensetzung des Spielzeugmaterials für alle Spielzeugarten.
Link zur Spielzeugrichtlinie:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009L0048&from=DE
Link zur Pressemitteilung zum Urteil des EuGH vom 14.05.2014:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-05/cp140072de.pdf
Eine Entscheidung des BGH vom 30.09.2014, Az. XI ZR 168/13 sorgt in der Presse für Aufregung. Von einer Falle bei 0-%-Finanzierungen oder dem vollständigen Wegfall von Verbraucherrechten ist die Rede. Ganz so dramatisch wirkt sich die Entscheidung allerdings nicht aus.
Auf die Vereinbarung kommt es an
Ratenzahlungsvereinbarungen sind oftmals derart ausgestaltet, dass der Verkäufer neben dem eigentlichen Kaufvertrag noch den dazu passenden Kreditvertrag einer Bank vermittelt. Die entsprechenden Formulare hält der Verkäufer vorrätig. Werden diese unterzeichnet, so erhält der Verkäufer von der Bank den Kaufpreis sofort ausbezahlt. Der Kunde muss künftig die Raten direkt an die Bank bezahlen.
Kommt es nun zu Störungen des Kaufvertrages, etwa wegen Mängeln des Produktes, so kann der Käufer zurücktreten. Bei einem verzinsten Darlehensvertrag kann gleichzeitig dieser Darlehensvertrag aufgekündigt werden.
Der Kunde muss keine weiteren Raten bezahlen. Die bisher geleisteten Raten muss sich der Kunde allerdings bei dem Verkäufer wieder holen.
Die jetzige Entscheidung des BGH stellt klar, dass bei unentgeltlichen Finanzierungen diese „Durchgriffskündigung“ des Darlehensvertrags nicht möglich ist. Der Kunde muss den Darlehensvertrag weiter bedienen und sich anschließend den gesamten Kaufpreis wieder von dem Verkäufer holen.
Einen direkten Nachteil stellt dies für den Kunden dar, wenn der Verkäufer in Insolvenz verfällt. Auch ohne Insolvenz des Verkäufers wird die Liquidität des Kunden eingeschränkt, indem dieser zunächst das Darlehen abbezahlen muss bevor er sich dieses Geld wieder holen kann.
Hierzu ist allerdings anzumerken, dass diese Nachteile auch denjenigen Kunden treffen, welcher seinen Einkauf sofort bezahlt. Auch hier trägt der Kunde im Falle eines mangelhaften Produktes das Insolvenzrisiko des Verkäufers und der Kunde ist in seiner Liquidität eingeschränkt, da er den bezahlten Kaufpreis erst wieder von dem Verkäufer zurückholen muss.
Alle sonstigen Rechte bleiben dem Ratenzahlungskäufer genauso wie den Barzahlungskäufer erhalten. Durch die BGH–Entscheidung wird der Ratenzahlungskäufer bei einer 0 %-Finanzierung im Ergebnis nicht schlechter gestellt als ein Barzahlungskäufer, sondern ihm stehen nur die zusätzlichen Rechte, welche er bei einer verzinslichen Finanzierung hätte, nicht zu.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 22.07.2014 (Az.: 15 W 98/14) entschieden, dass ein Testament in dem ein Erblasser verfügt, dass die Erbschaft gemäß Berliner Testament“ erfolge solle keine wirksame Erbeinsetzung der Ehefrau darstellt .
Was war passiert ?
Ein 89 Jahre alter Mann war in zweiter Ehe verheiratet. Vor seinem Tod hat er ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet. Er hat darin sinngemäß formuliert: Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem «Berliner Testament» erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.
Nachdem der Mann verstorben war, wollte die Ehefrau gerichtlich festgestellt wissen, dass sie aufgrund dieses Testaments Alleinerbin geworden ist. Die Kinder aus erster Ehe waren anderer Auffassung: Sie hielten, das Testament nicht für wirksam. Sie sahen in dem Testament keine Erbeinsetzung. Es müsste daher die gesetzliche Erbfolge greifen. Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau dann auch zurückgewiesen.
Dagegen hat sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm gewandt. Das OLG hat aber die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Ein Einzeltestament wie jenes des Erblassers ist nun mal kein „Berliner Testament“.
Als „Berliner Testaments“ wird eine besondere Variante des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten im Sinne des § 2269 BGB bezeichnet.
Kennzeichnend für diese besondere Form eines Testaments ist der Umstand, dass jeder Ehepartner den jeweils anderen Ehegatten zum alleinigen Vollerben einsetzt. Außerdem werden Dritte – meistens gemeinsame Kinder -zum Ersatzerben für den Fall eingesetzt, dass der andere Ehegatte vor oder gleichzeitig mit dem Verfügenden sterben sollte. Der Dritte z.B. die Kinder erhalten den Nachlass erst beim Tod des Längstlebenden „einheitlich“ als dessen Vollerbe. Es müssen also beide Ehegatten an dem Testament mitwirken. Zumindest unterschreiben müssen beide.
Im jetzt entschiedenen Fall hat der Erblasser allein seinen letzten Willen verfasst. Er hat aber weder ausdrücklich seine Ehefrau als Alleinerbin berufen noch kann eine solche Erbeinsetzung diesem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden. Bei einer Auslegung muss der wirkliche Wille des Erblassers erforscht werden. Hier ließ sich nach Auffassung des Gerichts aber nicht feststellen, was der Erblasser mit dem Wortlaut seines Testaments sagen wollte. Der Erblasser hat den Begriff «Berliner Testament» verwendet. Er hat aber gerade nicht ausgeführt wie er sich nun die Erbfolge vorstellt.
Der Erblasser hat nach der Prüfung des Gerichts nicht gewusst, dass ein Berliner Testament ein gemeinschaftliches Testament von beiden Eheleuten sein muss. Es kann nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden. Was er sich inhaltlich für Vorstellungen gemacht hat als er die Formulierung Erbschaft gemäß «Berliner Testament» verwendet hat, bleibt unklar. Es ist nicht geregelt wer ihn beerben soll. Es ist auch nicht zu entnehmen, ob bzw. wer ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe sein soll. Damit tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Testament enthält keine abweichende Erbeinsetzung.
Ein Grund mehr ein Testament von einem Anwalt prüfen zu lassen
Auch an diesem Fall zeigt sich wie wichtig es ist ein Testament rechtlich prüfen zu lassen.
Leider ist es sehr häufig so, dass Anordnungen aus Testamenten nicht wirksam sind.
Die Erbfolge geht dann gänzlich anderer Wege als dies eigentlich gewollt war.
Was tun wenn die Krankenkasse nicht zahlt?
In jüngerer Vergangenheit müssen sich die Gerichte vermehrt mit Fragen im Zusammenhang mit der Kostenübernahme von Behandlungsmaßnahmen durch die gesetzlichen Krankenkassen beschäftigen. Das dem deutschen Gesundheitswesen immanente Prinzip „Chipkarte gegen Leistung“ wird durch die ablehnende Haltung der Sozialversicherungsträger immer mehr ad absurdum geführt.
Unsere Anwälte für Medizinrecht zur Rechtslage:
Die Experten für Medizinrecht der Rechtsanwälte Bach, Singelmann, Dr. Orschler, Dr. Krebs empfehlen Ihnen bei Ablehnung von Leistungen zunächst mit den Kassen auf Dialog zu setzen.
Es sollte insoweit zunächst bei der Kasse nachgefragt werden, ob nicht eventuell ein Missverständnis vorliegt. Sollte der zuständige Sachbearbeiter bei seiner Rechtsauffassung bleiben, so sollten Sie den Erlass eines schriftlichen Ablehnungsbescheids fordern, da nur gegen einen Bescheid entsprechende Rechtsmittel eingelegt werden können.
Gegen den Ablehnungsbescheid besteht im konkreten die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Bereits hier sollten Sie uns als erfahrene Anwälte im Medizinrecht hinzuziehen, damit dem Widerspruch abgeholfen wird, so dass Sie bereits im außergerichtlichen Verfahren zu Ihrem Recht gelangen. Achtung – der Widerspruch muss rechtzeitig eingelegt werden. Die Frist dafür beträgt einen Monat und beginnt, sobald Sie den Ablehnungsbescheid erhalten haben. Über den Widerspruch entscheidet ein eigens dafür geschaffenes Gremium - bei den gesetzlichen Krankenkassen ist dies der Widerspruchsausschuss. Wird der Widerspruch zurück gewiesen, besteht nunmehr die Möglichkeit, Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen. Auch die Einreichung einer Klage ist fristgebunden. Die Frist beträgt hier ebenfalls einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Zu den Verfahrenskosten
Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind gerichtskostenfrei, so dass Sie insofern nur die Anwaltskosten bezahlen müssen, die Ihnen im Falle des Obsiegens von der Krankenkasse erstattet werden. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, kümmern wir uns gerne um die Einholung eines entsprechenden Deckungsschutzes. Häufig haben Versicherte bei ihrer Rechtsschutzversicherung einen Premiumtarif gewählt, der auch das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren kostenmäßig abdeckt.
Für unseren Mandanten haben wir die Aufhebung eines unberechtigten Beitragsbescheides (Straßenausbau) i.H.v. 106.544,03 € erstreiten können, welche auch von dem VG Würzburg bestätigt wurde.
Eine Gemeinde aus dem Landkreis Aschaffenburg hatte ein Grundstück der Mandantschaft zur Zahlung von Straßenausbaubeiträgen herangezogen, das selbst jedoch nicht an die ausgebesserte Straße angrenzt. Dieses Grundstück wird von der Mandantin zwar zusammen mit einem weiteren in ihrem Eigentum stehenden Grundstück, welches unmittelbar an der ausgebauten Straße liegt genutzt. Allerdings wird keines dieser beiden Grundstücke über die abgerechnete Straße erschlossen.
Die Gemeinde selbst hielt an der Auffassung fest, dass der Bescheid ordnungsgemäß ergangen sei. Auch die Widerspruchsbehörde (Landratsamt) ließ sich erst nach mehreren Anschreiben von unserer rechtlichen Argumentation überzeugen und hob den Bescheid auf, so dass der Betrag (nebst Zinsen) von der Gemeinde an die Mandantschaft zurückgezahlt werden musste.
Gegen diese Entscheidung hatte die Gemeinde Klage zum VG Würzburg erhoben und forderte weiter die Zahlung von 106544,03 €. In diesem Verfahren war die Mandantschaft beigeladen worden.
Das Gericht folgte in seiner Entscheidung der von uns bereits ausführlich im Widerspruchsverfahren dargelegten Argumentation.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein selbständig bebaubares Grundstück vorliegt und ein Abweichen von dem formellen Grundstücksbegriff nicht gerechtfertigt ist.
Ein beitragsrelevanter Sondervorteil ist nicht gegeben. Die rein theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme ist objektiv wertlos, da nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die abgerechnete Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werde.
Demnach war auch mit der herrschenden Rechtsprechung die Klage abzuweisen.
Das Widerspruchsverfahren und den Prozess vor dem VG Würzburg hat erfolgreich Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Andreas Krellmann geführt.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie unter folgendem Link:
Rechtsanwalt Krellmann in Brüssel
Am 03.09.14 fand in der Bayerischen Vertretung in Brüssel unter dem Vorsitz von Frau Dr. Ellrieder-Woratscheck (Leiterin des Referats des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz) ein Gespräch zu den rechtlichen Problemen der Umsetzung der REACH-Verordnung statt.
An dieser nahmen neben Thomas Mütze (MdL, Bündnis 90/ Die Grünen) und verschiedenen europäischen Industrievertretern eine Delegation von Wirtschaftsvertretern aus Aschaffenburg mit ihrem juristischen Berater Fachanwalt für Verwaltungsrecht Andreas Krellmann aus unserer Kanzlei teil.
Auf diesem politischen Weg sollen die bisher für unsere Mandantschaft ergriffenen juristischen Maßnahmen zur Umsetzung der REACH Verordnung flankiert werden.
Auf Seiten der zuständigen Behörde (ECHA) bestehen erhebliche Defizite bei der Umsetzung der REACH-Verordnung. Diese sind nur zum Teil einer juristischen Lösung zugänglich, wobei ein erhebliches Erfordernis in einer Ergänzung und Änderung der Verordnung selbst liegen dürfte.
Link zu der Bayerischen Vertretung in Brüssel:
http://www.bayern.de/Bayern-in-Bruessel-.355/index.htm
Der Fall Holzkohle/ „The Charcoal Case“:
http://echa.europa.eu/documents/10162/13571/a_022_2013_announcement_de.pdf
Diese Frage war eigentlich schon längst geklärt, bis § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG eingefügt wurde. Diese Vorschrift sollte die Wohnungseigentumsgemeinschaft im Falle einer Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums wegen rückständiger Wohngelder bevorzugen. Hierzu wurde eine eigene, bevorrechtigte Rangstufe eingefügt.
Da bevorrechtigte Forderungen im Sinne des § 10 Abs. 1 ZVG nur dingliche Ansprüche, also an dem Grundstück selbst entstandene Ansprüche sein können, wurde in der Literatur und Instanz-Rechtsprechung vermehrt die Ansicht vertreten, durch diese Neuregelung seien Wohngeldansprüche in einem dinglichen Rang erhoben worden, wodurch sie auf dem Grundstück selbst lasten und damit auch durch einen Verkauf des Grundstücks nicht untergehen, sondern auch dem Erwerber gegenüber geltend gemacht werden können.
Diesen Überlegungen hat der BGH jetzt eine Absage erteilt. In einer Entscheidung vom 13.09.2013 wurde klargestellt, dass Wohngeldansprüche keinen dinglichen Charakter haben und es damit dabei bleibt, dass der Erwerber nicht haftet.
Eine Regelung in AGBs, dass ein heruntergeladenes E-Book oder Hörbuch nicht weiterverkauft werden darf, ist wirksam.
Insbesondere tritt keine Erschöpfung (§ 17 Abs. 2 UrhG analog) ein, welche ein Recht zur Weiterveräußerung (Verbreitung) begründet hätte.
Das OLG Hamm hatte bereits mit Urteil vom Mai 2014 festgestellt, dass Anbieter von E-Book- und Hörbuch-Downloads berechtigt sind, einen Weiterverkauf zu untersagen. Dieses Urteil ist nunmehr rechtskräftig geworden.
Die Entscheidung im Wortlaut finden Sie unter folgendem Link:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/22_U_60_13_Urteil_20140515.html
Für die betroffenen Ärzte sind Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der Regel sehr unerfreulich und beeinträchtigen den Arzt darin, sich seinen Kernaufgaben zu widmen. Allerdings lassen sich drohende Honorarkürzungen meist mit umfassendem Vorbringen abwenden. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Hat der Arzt im Widerspruchsverfahren anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen, so muß der Beschwerdeausschuss die zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten erstatten, falls der Widerspruch erfolgreich war.
Streit gibt es allerdings dann, wenn der Beschwerdeausschuss insoweit nicht die vollen Anwaltsgebühren erstatten will.
Hierzu sind allerdings arztfreundliche Entscheidungen der Gerichte ergangen:
So hat das Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 2 KA 82/07) entschieden, dass eine höhere als die 1,3-fache maximal die 2,5-fache Gebühr gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei der Vertretung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung liege eine schwierige Tätigkeit vor, weil der Rechtsanwalt über umfassende vertragsarztrechtliche Kenntnisse verfügen und sich mit dem Leistungsspektrum der geprüften Vertragsarztpraxis und der Vergleichsgruppe intensiv auseinander setzen muß.
So sieht dies auch das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 14.11.2007 (Az. L 10 KA 24/07) sowie das LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 13.12.2006 (Az. L 5 KA 5567/05), wonach der Beschwerdeausschuss die vollen Anwaltskosten zu erstatten hat, da die Rechtsmaterie des Vertragsarztrechts die höhere Vergütung des Anwalts rechtfertige und diese Kosten insoweit „notwendigen sind“.
Der Arzt kann somit unter Verweis auf diese Rechtsprechungspraxis die vollständige Erstattung seiner verauslagten Rechtsanwaltsgebühren verlangen.
Diese Zusammenfassung wurde von RA Lieb, Fachanwalt für Medizinrecht erstellt.
Um die Zahlungsmoral unter Unternehmern zu verbessern hat der Gesetzgeber einige Änderungen des BGB beschlossen, welche bereits zum 01.08.2014 in Kraft getreten sind.
Hier in Kürze das wichtigste:
- Der gesetzliche Verzugszins bei Geschäften unter Unternehmern liegt künftig bei 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (zuvor 8 Prozentpunkte).
- In AGB können Zahlungsziele bis höchstens 30 Tage, Überprüfungs- und Abnahmefrist bis höchstens 15 Tagen vereinbart werden. Klauseln, die längere Fristen bestimmen gelten als unangemessen und sind daher unwirksam.
- Dem Unternehmer steht für den Fall des Zahlungsverzuges künftig ein pauschaler Schadensersatzanspruch in Höhe von 40 € zu.
Diese Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Mehr dazu und weitere gesetzliche Änderungen zum 01.08.2014 finden Sie unter:
http://beck-aktuell.beck.de/news/gesetzliche-nderungen-ab-august-2014
Das Gericht hat den zu fordernden fiktiven Lizenzschaden für einen aktuellen Charthit, der in eine Internettauschbörse (Peer-to-Peer-Netzwerk) eingestellt worden war mit 200 € für angemessen erachtet.
Hierbei hat sich das Gericht an dem mehrfach in der Rechtsprechung herangezogenen Betrag und den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet orientiert.
Wenn man bedenkt, dass im Rahmen des Filesharings oftmals eigene Ordner mit zahlreichen Musiktiteln zum Download angeboten werden, drohen schnell nicht unerhebliche Schadensersatzforderungen.
Auch hat das OLG Frankfurt in diesem Zusammenhang einer Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten (vergl. § 97a Abs. 2 UrhG a.F.) eine Absage erteilt. Die weltweit wirkende Rechtsverletzung sei nicht nur unerheblich im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift. Dies dürfte auch auf die aktuelle Regelung des § 97 a, Abs. 3 S. 4 UrhG anwendbar sein, der eine Beschränkung der Höhe der Abmahnkosten verneint, wenn diese unbillig wäre.
Link zu der vollständigen Entscheidung:
In einer aufsehenerregenden Entscheidung im Bereich Internetrecht hat das LG Aschaffenburg als erstes Gericht in Deutschland geurteilt, dass auch für ein geschäftsmäßig genutztes Facebookprofil ein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum vorgehalten werden muss.
Im Falle des Verstoßes drohen Abmahnungen.
Die Entscheidung dürfte auch auf andere Social Media Plattformen, wie bspw. Twitter, übertragbar sein.
Das Urteil wurde von Herrn Rechtsanwalt Marc Valdfogl von unserer Kanzlei erstritten.
Link zum Urteil: Impressumspflicht bei Facebook